25 Millionen Euro für Geburtshilfen in Nordrhein-Westfalen3. April 2023 Foto: © MANUEL/stock.adobe.com Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium wird 38 Krankenhäuser mit bedarfswichtigen Geburtshilfen mit insgesamt 25 Millionen Euro unterstützen. Der Bund stellt diese Mittel als Überbrückungsfinanzierung bis zu seiner großen Reform der Krankenhausfinanzierung zur Verfügung, die für 2024 geplant ist. „Geburtshilfen haben eine besondere Bedeutung für die flächendeckende Versorgung. Aufgrund ihrer hohen Vorhaltekosten sind sie jedoch häufig unterfinanziert und müssen von anderen Fachabteilungen mitfinanziert werden. Ich freue mich, dass das Bundesgesundheitsministerium dieses Problem erkannt und diese Überbrückungsfinanzierung initiiert hat, bis wir als Länder gemeinsam mit dem Bund die große Krankenhausreform umgesetzt haben“, sagt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. Die Vorgaben zur Bestimmung der förderberechtigten Krankenhäuser und der Ermittlung der krankenhausindividuellen Förderhöhe sind bundesgesetzlich geregelt. Im Rahmen der eng gesetzten bundesgesetzlichen Vorgaben hat das MAGS die förderberechtigten Krankenhäuser und die krankenhausindividuelle Förderhöhe bestimmt. Der Großteil der Fördermittel – circa 15 Millionen Euro – sind über das Kriterium der Anzahl der Geburten verteilt worden. Geburtshilfen mit weniger als 600 Geburten haben dabei eine höhere Förderung pro Geburt erhalten als Krankenhäuser mit mehr Geburten. Der Rest der Mittel wurde anhand weiterer Kriterien vergeben, zum Beispiel mit Blick darauf, ob ein Krankenhaus auch eine Pädiatrie oder eine Neonatologie unterhält. Gemäß den Bundesvorgaben sind nur Krankenhäuser förderberechtigt, die als bedarfsnotwendig bestimmt worden sind. Zur Bestimmung der Bedarfsnotwendigkeit im Rahmen der Förderung hat das MAGS sich an den Vorgaben der Sicherstellungszuschlags-Regelung des Gemeinsamen-Bundesausschusses (G-BA) orientiert und diese modifiziert. Mit Sicherstellungszuschlägen werden Krankenhäuser finanziell unterstützt, die für die regionale Basisversorgung der Bevölkerung notwendig sind, die aber – aufgrund der geringen Fallzahlen – die relevanten Fachabteilungen nicht kostendeckend finanzieren können. Somit gelten Krankenhäuser mit einer Fachabteilung Geburtshilfe oder Geburtshilfe und Gynäkologie dann als bedarfsnotwendig, wenn bei ihrem Wegfall mindestens eine Frau im Alter zwischen 15 und 49 Jahren PKW-Fahrzeiten von mehr als 40 Minuten aufwenden müsste, um das nächste geeignete Krankenhaus zu erreichen. An dieser Stelle ist das sogenannte Betroffenheitsmaß der G-BA-Regelung so herabgesenkt worden, dass mehr Krankenhäuser von der Förderung profitieren konnten.
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