Änderungsbeschluss zur Kryokonservierung erkennt Kooperationen an und stellt Beratungsbedarf klar

Lagerung kryokonservierter Spermien im Kapillarröhrchen. Foto: ©tonaquatic – stock.adobe.com

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seinen Beschluss zur Kryokonservierung als GKV-Leistung um Details zu den Qualifikationen der Leistungserbringer und zur Zusammenarbeit mit externen Kooperationspartnern erweitert.

Im Juli 2020 beschloss der G-BA, dass gesetzlich versicherte Frauen und Männer künftig auf Kosten der Versicherung bei einer Erkrankung, die eine keimzellschädigende Therapie erforderlich macht, vorher ihre Ei- oder Samenzellen entnehmen und die Zellen in flüssigem Stickstoff einlagern lassen können (wir berichteten). Damit bleibt ihnen die Möglichkeit erhalten, sich trotz solcher Therapie später – gegebenenfalls mithilfe einer künstlichen Befruchtung – ihren Kinderwunsch zu erfüllen.

Hinweise aus der Praxis haben jetzt Ergänzungen und Änderungen in dem Beschluss notwendig gemacht. Diese machen deutlich, wie wichtig die Anhörung der Leistungserbringer im G-BA-Verfahren ist, denn im Erstbeschluss waren offenbar einige praxisferne Regelungen enthalten.

Ärzte müssen Keimzellen nicht selbst einfrieren, lagern und transportieren

Dies betrifft in einigen Punkten die Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern. “Nach Hinweisen aus der Versorgung, die dem G-BA nach Beschlussfassung zugegangen sind, erfolgen nicht alle medizinischen Maßnahmen durch die Ärztin oder den Arzt selbst”, stellt der G-BA in den “tragenden Gründen” zu dem Beschluss überrascht fest. Dies ist zum Beispiel bei Transport, Einfrieren und Lagerung der Keimzellen der Fall. “Bei der Erbringung der Leistungsbestandteile Transport, Kryokonservierung und Lagerung können die Leistungserbringer die Erfüllung der Anforderungen (…) auch im Wege von Kooperationsvereinbarungen mit Einrichtungen, welche die für die jeweils erforderlichen Maßnahmen einschlägigen Anforderungen der (…) Bundesärztekammer (BÄK) erfüllen und über die jeweils erforderliche Genehmigung nach §§ 20b oder 20c Arzneimittelgesetz (AMG) verfügen, gewährleisten”, heißt es nun.

Reproduktionsmedizinische Einrichtungen mit externen AndrologInnen nicht länger ausgeschlossen

Teilnehmen können im Fall männlicher Versicherter jetzt auch reproduktionsmedizinische Einrichtungen, die mit externen AndrologInnen kooperieren. In der alten Fassung war geregelt, dass nur AndrologInnen selbst Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung der Samenzellen inklusive Spermiogramm und testikulärer Spermienextraktion (TESE) durchführen durften. “Reproduktionsmedizinische Einrichtungen, die (…) nicht zwingend eine Fachärztin oder einen Facharzt mit Zusatzweiterbildung Andrologie beschäftigen, sondern regelhaft nur eine externe Kooperation mit entsprechend ausgebildeten Fachärztinnen oder Fachärzten unterhalten, welche aber nur selten die entsprechende Genehmigung zur selbstständigen Durchführung von Maßnahmen nach dem Arzneimittelgesetz haben, wären (…) von der Versorgung männlicher Versicherter ausgeschlossen”, erkennt der G-BA an. “Dies erscheint nicht sachgerecht, da die reproduktionsmedizinischen Einrichtungen nicht nur die einschlägigen Anforderungen der BÄK-Richtlinie erfüllen, sondern die Untersuchung des Ejakulates und die Kryokonservierung von Spermien stets zum Kernbereich der Tätigkeiten dieser Einrichtungen zählte.”

Erweitert wird der Kreis der berechtigten Leistungserbringer außerdem dadurch, dass nicht mehr ausschließlich Krankenhäuser mit Verträgen gemäß § 112 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 SGB V teilnehmen können, wie zuvor ausdrücklich geregelt, sondern alle, welche die Voraussetzungen erfüllen. “Damit soll klargestellt werden, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch Krankenhäuser, die nach anderen Regelungen Abrechnungsmöglichkeiten haben, nicht von der Leistungserbringung ausgeschlossen werden sollen”, heißt es in den “tragenden Gründen”.

Reproduktionsmedizinische und andrologische Beratung sollen sich ergänzen

Zudem differenziert die Neufassung die Beratungsanforderungen. So muss in jedem Fall eine reproduktionsmedizinische Beratung erfolgen, bei männlichen Versicherten kommt eine andrologische Beratung hinzu. In der alten Fassung konnte man den Eindruck gewinnen, dass entweder eine reproduktionsmedizinische oder eine andrologische Beratung erfolgen sollte. Letztere ist bei Frauen natürlich obsolet, erstere sollte jedoch auch bei Männern die Grundlage darstellen.

“Für den so komplettierten Gesamtbeschluss liegt inzwischen eine Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vor; er wird voraussichtlich Ende Februar im Bundesanzeiger veröffentlicht und danach in Kraft treten”, heißt es im Newsletter “G-BA aktuell” vom 01.02.2021.

(ms)