Ärztetag: Krankenhausreform praxistauglich weiterentwickeln2. Juni 2025 129. Deutscher Ärztetag. Foto: Christian Glawe-Griebel/helliwood.com Der 129. Deutsche Ärztetag, der vom 27.-30.05.2025 in Leipzig stattfand, hat die Pläne der neuen Bundesregierung begrüßt, die Krankenhausreform fortzuführen und zugleich weiterzuentwickeln. Es sei richtig, dass dazu sowohl die Leistungsgruppensystematik als auch die Vorhaltevergütung nochmals überprüft und angepasst werden, betonten die Abgeordneten in Leipzig. Die Verlängerung der Konvergenzphase und die Anpassung von gesetzlichen Zwischenschritten schafften die dafür notwendigen zeitlichen Spielräume, ohne die Reform insgesamt aufzuhalten. Der Ärztetag begrüßte zudem die geplanten Maßnahmen zur finanziellen Stabilisierung der Krankenhäuser sowie die Finanzierung des für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) vorgesehenen Anteils für den Transformationsfonds aus dem Sondervermögen Infrastruktur. Darüber hinaus forderten die Abgeordneten die Bundesregierung auf, das im Koalitionsvertrag angekündigte Bürokratieentlastungsgesetz in der Gesundheitsversorgung zeitnah umzusetzen. Der Ärztetag erwartet, „dass die avisierten Kontrollmechanismen des Medizinischen Dienstes (MD) im Rahmen der Umsetzung der Krankenhausreform massiv reduziert werden. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) muss die Prüfungsrichtlinie des MD neu bewerten und dem angekündigten Abbau von unnötigen Dokumentationspflichten Vorrang geben“. „Mit den im Koalitionsvertrag vorgesehenen Maßnahmen eröffnet sich die Chance, die Reform im engen Austausch mit den Akteuren der Versorgung in den kommenden Jahren erfolgreich umzusetzen“, betonte der 129. Deutsche Ärztetag. Zentrale Forderungen des 129. Deutschen Ärztetages lauten wie folgt: Die Leistungsgruppensystematik sorgfältig und praxistauglich weiterentwickeln Erstes Ziel muss dabei sein, für jede der zunächst vorgesehenen 61 Leistungsgruppen die Fallzuordnung (Grouper), die Qualitätskriterien und das Prüfkonzept des MD Bund aufeinander abzustimmen und wo nötig anzupassen. Die Vergütungssystematik überarbeiten und Fehlanreize beseitigen Die derzeit vorgesehenen Vergütungsregelungen (Vorhaltevergütung) sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen kaum abschätzbar, erzeugen erheblichen bürokratischen Aufwand und verfehlen das Ziel einer fallzahlunabhängigen Vergütung. Dieser Teil der Reform bedarf einer grundlegenden Überarbeitung. Ein stimmiges Konzept ist gemeinsam mit den sachkundigen Akteuren der Versorgung, einschließlich der Bundesärztekammer (BÄK), zu entwickeln. Die ärztliche Weiterbildung sichern und stärken Die Krankenhausreform darf die ärztliche Weiterbildung nicht gefährden, sondern muss sie im Gegenteil sektorenübergreifend stärken. Bei Auswahlentscheidungen im Rahmen der Zuteilung von Leistungsgruppen sind Krankenhäuser zu bevorzugen, die sich an regionalen, standort- und sektorenübergreifenden Weiterbildungsverbünden beteiligen, die von den zuständigen Landesärztekammern anerkannt sind. Rechtliche Hürden für die erfolgreiche Umsetzung von Weiterbildungsverbünden, z. B. durch Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung, sind abzubauen. Die im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) und in der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) enthaltenen ersten Ansätze zur finanziellen Förderung der Weiterbildung müssen umgesetzt und zu einer umfassenden Finanzierung der Weiterbildung im stationären wie ambulanten Bereich weiterentwickelt werden. Eine patienten- und aufgabengerechte ärztliche Personalausstattung sicherstellen Eine patienten- und aufgabengerechte Personalausstattung ist der Dreh- und Angelpunkt für eine nachhaltige, qualitativ hochwertige Versorgung von Patientinnen und Patienten. Die Qualitätsvorgaben der Leistungsgruppen zur ärztlichen Personalausstattung beschränken sich auf eine strukturelle Sicherstellung von Mindeststandards zur fachärztlichen Rufbereitschaft, können also eine insgesamt patienten- und aufgabengerechte ärztliche Personalausstattung nicht sicherstellen. Der 129. Deutsche Ärztetag begrüßt deswegen ausdrücklich, dass der Gesetzgeber mit § 137m SGB V eine bedarfsgerechte ärztliche Personalausstattung für die ärztliche Behandlung im Krankenhaus vorgibt und dazu die Erprobung und Umsetzung eines geeigneten Personalbemessungsinstrumentes vorsieht. Der 129. Deutsche Ärztetag fordert den Verordnungsgeber auf, das Ärztliches Personalbemessungssystem ÄPS-BÄK auf der Grundlage der laufenden Evaluation zügig durch eine Rechtsverordnung nach § 137m Abs. 3 SGB V einzuführen. Außerdem müssen die mit ÄPS-BÄK ermittelten Personalaufwände im Rahmen der Vorhaltevergütung berücksichtigt werden. Für die Resilienz der Krankenhausversorgung sorgen Im Rahmen der Krankenhausreform muss auch die Krisenresilienz der Krankenhäuser gestärkt werden. Neben baulichen Maßnahmen für Klimaanpassung und Investitionen in die Cybersicherheit müssen auch Reservekapazitäten kritischer Versorgungsstrukturen sowie spezialisierte Versorgungsbereiche mitgeplant und umgesetzt werden. Die Gewährleistung einer robusten Krisenresilienz muss integraler Bestandteil der Krankenhausreform und der Umsetzung in den Bundesländern sein, um die medizinische Versorgung auch unter außergewöhnlichen Belastungen flächendeckend und verlässlich sicherzustellen. Dafür sind ausreichende Mittel aus den geplanten Sondervermögen bereitzustellen. (BÄK/ms)
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