Ärztetag: Suizidprävention stärken, Fehlentwicklungen bei der Suizidhilfe vermeiden2. Juni 2025 Patienten mit Suizidgedanken oder Todeswünschen benötigen Empathie und Gesprächsbereitschaft. (Foto: © pattilabelle – stock.adobe.com) Die Ärzteschaft in Deutschland hat ihre Forderung nach einem umfassenden Suizidpräventionsgesetz erneuert. Mit dem Gesetz sollen bundesweit Beratung, Aufklärung, niedrigschwellige Hilfsangebote sowie der Ausbau und die verlässliche Finanzierung psychosozialer Unterstützungsstrukturen sichergestellt werden, betonte der Deutsche Ärztetag in Leipzig. Eine solche Gesetzesinitiative sollte zeitlich vor oder zumindest parallel zu einer gesetzlichen Regelung der Suizidhilfe in Kraft treten, die aus Sicht des Ärztetages vor dem Hintergrund eines Grundsatzurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 geboten ist. Der Ärztetag appellierte an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, bei der Neuregelung der Suizidhilfe sowohl der Selbstbestimmung des Einzelnen als auch dem Schutz vor gesellschaftlicher Normalisierung des assistierten Suizids Rechnung zu tragen. Zentrale Bedeutung komme dabei dem Schutzkonzept zu, das das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich benannt hat. Prozedurale Vorgaben müssten gewährleisten, dass Menschen vor nicht freiverantwortlichen, übereilten Entscheidungen oder vor Missbrauch geschützt werden. Der 129. Deutsche Ärztetag warnte zudem davor, Suizidhilfe als regulären Bestandteil der ärztlichen Berufsausübung gesetzlich zu verankern. Gleichwohl sei es Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten, Patientinnen und Patienten mit Suizidgedanken oder Todeswünschen mit Empathie und Gesprächsbereitschaft zu begegnen. Das vertrauensvolle Gespräch über Todeswünsche oder Lebensmüdigkeit sei ein zentraler Bestandteil ärztlicher Tätigkeit – nicht nur im Umgang mit schwer kranken oder sterbenden Menschen, sondern auch im ambulanten und psychiatrischen Bereich. Abschließend stellte das Ärzteparlament klar: Es muss eine freie und individuelle Entscheidung jeder Ärztin und jeden Arztes bleiben, ob im Einzelfall eine Mitwirkung an der Selbsttötung geleistet wird. Zwang, Erwartungshaltungen oder struktureller Druck dürfen in diesem hochsensiblen Bereich keinen Platz haben.
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