Ärzteverbände zu Hybrid-DRG-Regelungen: „Wichtiger Schritt zu mehr Versorgungsgerechtigkeit”

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Das Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG) soll auch Hybrid-DRG neu regeln, was verschiedene Ärzteverbände begrüßen: Damit beende der Gesetzgeber endlich den diskriminierenden Ausschluss vulnerabler Patientengruppen von Hybrid-DRG.

Im Rahmen des KHAG sieht die Koalition aus CDU/CSU und SPD vor, den Ausschluss von Kindern und Menschen mit Behinderungen aus den Hybrid-DRG-Regelungen des § 115f SGB V zu streichen. Das begrüßen der Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands (SpiFa), der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen (BVKJ), der Berufsverband der niedergelassenen Kinderchirurgen Deutschlands (BNKD) sowie der Berufsverband niedergelassener Chirurgen (BNC) ausdrücklich. Damit werde ein schwerer Fehler des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes im Sinne der Patientinnen und Patienten korrigiert, betonen die Verbände.

„Vorgesehene Änderung ist richtig und überfällig“

Dr. Dirk Heinrich, Vorstandsvorsitzender des SpiFa, ordnet die Entscheidung ein: „Die vorgesehene Änderung ist richtig und überfällig. Mit ihr wird eine gravierende Fehlentscheidung aus dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz korrigiert. Der bisherige pauschale Ausschluss besonders vulnerabler Patientengruppen wie Kindern und Menschen mit Behinderungen aus der sektorengleichen Vergütung hatte zur Folge, dass für sie medizinisch geeignete ambulante Leistungen strukturell benachteiligt und unnötige Krankenhausaufenthalte begünstigt wurden. Das war von Anfang an medizinisch nicht haltbar, versorgungspolitisch widersprüchlich und sozialpolitisch nicht vermittelbar.“

Die Hybrid-DRG wurden eingeführt, um Behandlungen, die medizinisch sicher ambulant erbracht werden können, sektorenübergreifend einheitlich zu vergüten. Damit sollen Fehlanreize abgebaut und unnötige stationäre Aufenthalte vermieden werden. Ziel ist es, die ambulante Versorgung dort zu stärken, wo sie medizinisch sinnvoll und für die Patientinnen und Patienten schonender ist.

Gerade Kinder und Menschen mit Behinderungen profitieren nach Darstellung der Verbände in besonderem Maße von kurzen ambulanten Eingriffen. Sie bedeuten weniger psychische Belastung und ermöglichen die Betreuung im vertrauten familiären Umfeld statt im Krankenhaus. Dies wirkt sich positiv auf das Wohlbefinden aus und unterstützt den Genesungsprozess. Durch den zwischenzeitlichen Ausschluss blieben ihnen diese Vorteile jedoch verwehrt.

Verbände fordern Hybrid-DRG für vulnerable Gruppen noch in diesem Jahr

Die nun vorgesehene Korrektur der Hybrid-DRG, für die sich SpiFa, BVKJ, BNKD und BNC wiederholt politisch eingesetzt haben, ist nach Ansicht der Verbände daher nicht nur sachlich konsequent. Sie sei auch ein wichtiger Schritt hin zu mehr Versorgungsgerechtigkeit.

Gleichzeitig verweisen die Ärzteverbände auf die Dringlichkeit einer schnellen Umsetzung. Mit Blick auf die bereits verlorene Zeit mahnt Heinrich: „Wir erwarten, dass GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung und Deutsche Krankenhausgesellschaft die Festlegung und Abrechnung von Hybrid-DRG für Leistungen für Kinder und Menschen mit Behinderungen noch für das laufende Jahr 2026 unmittelbar auf den Weg bringen.” 

Welche praktischen Auswirkungen die bisherige Regelung bereits entfaltet hat, schildert Dr. Ralf Lippert vom BNKD: „Bereits im ersten Quartal 2026 führen die jetzt wieder abzurechnenden und im Vergleich zur erfolgten Hybrid-DRG-Abrechnung des letzten Jahres deutlich niedrigeren EBM-Erlöse zu deutlichen Umsatzeinbußen für die kinderchirurgischen Praxen. Das hat zur Folge, dass geplante Investitionen, zum Beispiel in den Ausbau ambulanter Infrastruktur, die nicht zuletzt durch die Einführung der Hybrid-DRGs möglich wurden, zurückgestellt werden mussten. Sinnvolle und nötige Qualitätsverbesserungen im ambulanten Bereich sind so gefährdet und können nicht im Interesse des Gesetzgebers und schon gar nicht im Sinne der Kinder, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen sein.“

BVKJ: Streichung von Leistungsgruppen muss zurückgenommen werden

Auch aus Sicht der Kinder- und Jugendmedizin ist die jetzige Korrektur ein wichtiger, aber noch nicht ausreichender Schritt. Dr. Stefan Trapp, BVKJ-Vizepräsident erklärt: „Das KHVVG hat Kinder und Menschen mit Beeinträchtigungen durch den Ausschluss aus den Hybrid-DRG-Regelungen strukturell benachteiligt – es ist daher ausdrücklich zu begrüßen, dass dieser Fehler nun korrigiert wird. In der Kinder- und Jugendmedizin wird seit vielen Jahren erfolgreich ambulantisiert, und das nicht erst seit Inkrafttreten der Hybrid-DRG-Verordnung. Ein weiterer notwendiger Schritt steht jedoch noch aus: Die im KHAG geplante Streichung der Leistungsgruppen ‚Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie‘ (LG 16) und ‚Spezielle Kinder- und Jugendmedizin‘ (LG 47) muss ebenfalls zurückgenommen werden. Zusammen mit der Korrektur der Hybrid-DRG-Regelung würde dies die Versorgung von Kindern und Jugendlichen spürbar verbessern – so, wie wir es in unserem Pakt für Kindergesundheit fordern.“

Aus Sicht von SpiFa, BVKJ, BNKD und BNC liegt in der Streichung des Ausschlusses ein deutliches Signal für eine diskriminierungsfreie künftige Ausgestaltung der Hybrid-DRG. Zugleich bleibe es erforderlich, die Weiterentwicklung der sektorengleichen Vergütung konsequent voranzutreiben. Dazu gehörten den vier Verbänden zufolge eine sachgerechte Kalkulation der Fallpauschalen, die realitätsnahe Abbildung von Sachkosten sowie verlässliche und praktikable Abrechnungsregelungen. SpiFA, BVLJ, BNKD und BNC betonen: „Nur wenn die Rahmenbedingungen medizinisch sinnvoll und ökonomisch tragfähig ausgestaltet sind, kann das erhebliche Ambulantisierungspotenzial im deutschen Gesundheitswesen im Sinne der Patientinnen und Patienten gehoben werden.“