Ärztlich assistierter Suizid: DGS warnt vor neuer gesetzlicher Regelung

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Nach Ansicht der Deutschen Gesellschaft für Schmerzmedizin (DGS) würde eine gesetzliche Neuregelung das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts von 2020 in wesentlichen Punkten wieder einschränken und das Recht auf selbstbestimmtes Sterben gefährden.

Laut DGS äußern immer mehr Patientinnen und Patienten in der palliativmedizinischen Versorgung den Wunsch nach ärztlich assistiertem Suizid als Ausdruck selbstbestimmten Sterbens. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2020 in einem Grundsatzurteil das Verbot der Suizidhilfe (§ 217 StGB) aufgehoben. Demnach hat jeder das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dazu gehört auch die Hilfe durch Dritte, solange die Entscheidung freier Wille ist – also einsichtig, druckfrei und gut informiert getroffen wird.

„Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht alles gut geregelt, es braucht keine Neuregelung durch den Gesetzgeber“, findet Dr. Carsten Brau, Vizepräsident der DGS und Leiter des Regionalen Schmerzzentrums Osnabrück. „Derzeit gibt es starke Tendenzen, diese offene Regelung gesetzlich wieder einzuengen – vor allem aus religiösen, psychiatrisch-medizinischen oder konservativen Ideologien“ ergänzt Dr. Michael Überall, Vizepräsident der DGS und Präsident der Deutschen Schmerzliga.

„Faktisch würde durch diese Bestrebungen das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichtes wieder außer Kraft gesetzt, das Recht auf Selbstbestimmung eingeschränkt und letztlich die Hürden für ärztlich assistierte Suizide so hoch, dass sie formal einem Verbot gleichkämen“, argumentiert Überall. Das sei sicherlich nicht das, was das Gericht mit seinem wegweisenden Urteil in 2020 erreichen habe wollen.

Praktische Relevanz für Mediziner

Patientenwünsche nach assistiertem Suizid häufen sich laut DGS nicht nur palliativ, sondern auch in einer alternden Gesellschaft mit einem hohen Anspruch an individuelle Lebensqualität. Ärzte müssen prüfen, ob der Wunsch wirklich freier Wille ist. Besonders heikel sei das bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen: Hier gelten hohe Anforderungen. Die DGS hebt aber hervor: Auch depressive Menschen könnten durchaus freiverantwortlich entscheiden.

Hierzu hat – so Überall – das Bundesverfassungsgericht ganz klar festgestellt, dass sich sowohl „der Wille des Einzelnen einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen ‚objektiver‘ Vernünftigkeit entzieht, als auch der Entschluss zur Selbsttötung (von Dritten) weder einem unwiderleglichen Generalverdacht noch mangelnder Freiheit oder Reflexion unterstellt werden darf.“

Im Rahmen der Deutschen Schmerz- und Palliativtagen 2026 in Frankfurt a. M. werden die DGS-Experten in der Podiumsdiskussion ärztlich assistierter Suizid am 20. März 2026, 14-15.30 Uhr, diese Aspekte vor einem Fachpublikum besprechen, um Ärzten mehr Handlungssicherheit zu geben und zur Meinungsbildung in der Fachwelt beizutragen.