Ambulante spezialfachärztliche Versorgung wird auch bei Epilepsie und Augentumoren Kassenleistung27. Dezember 2023 Symbolbild.©Crystal light-stock.adobe.com Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Anforderungen an eine ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) für zwei weitere komplexe, schwer therapierbare Erkrankungen konkretisiert. Damit ist die spezielle Versorgungsform der ASV künftig auch bei zerebralen Anfallsleiden (Epilepsie) sowie Tumoren des Auges möglich. Definiert wurden unter anderem die fachärztlichen Disziplinen, die in einem ASV-Team vorhanden sein müssen, sowie die diagnostischen und therapeutischen Leistungen, die Patienten in Anspruch nehmen können. Nach Inkrafttreten der Beschlüsse können sich ASV-Teams bilden und den erweiterten Landesausschüssen ihre Teilnahme an der ASV anzeigen. Zudem legte der G-BA die beiden Erkrankungen fest, für die er im kommenden Jahr ein ASV-Angebot erarbeiten wird: allogene Stammzelltransplantation sowie Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung. Dazu Karin Maag, unparteiisches Mitglied und Vorsitzende des Unterausschusses ASV: „Das Ziel der ASV ist es, die Versorgung von Menschen mit sehr komplexen oder seltenen Erkrankungen zu verbessern. Deshalb ermöglicht die ASV koordinierte Behandlungen, die bisher ausschließlich eine ambulante Krankenhausleistung waren, auch durch niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte. Damit wollen wir erreichen, dass sich das Versorgungsangebot für die betroffenen Patientinnen und Patienten erhöht und der Zugang zur spezialfachärztlichen Behandlung erleichtert wird. Mit den heute in die ASV überführten Krankheitsbildern Epilepsie und Augentumoren hat der G-BA die Voraussetzung dafür geschaffen, dass nun bereits 23 sehr komplexe oder seltene Erkrankungen durch ASV-Teams behandelt werden können.“ Für das ASV-Angebot Epilepsie wurden insbesondere die Beratungsleistungen inhaltlich angepasst, die Patienten beim Umgang mit der chronischen Erkrankung unterstützen sollen. So ist beispielsweise neu, dass innerhalb der Ernährungsberatung nicht nur bei der Behandlung von Kindern zu speziellen Konzepten beraten werden kann, die zerebrale Anfallsleiden lindern können. Zudem können Ärzte aus weiteren Fachrichtungen hinzugezogen werden. Beim ASV-Angebot zu Tumoren des Auges bei Patienten ab dem 18. Lebensjahr wurden ebenfalls Änderungen vorgenommen, so dass nun weitere medizinische Fachdisziplinen ins Team eingebunden werden können. Zudem wurde der Leistungsumfang in der Anlage weiter ausdifferenziert, beispielsweise sind nun therapeutische Sehhilfen als verordnungsfähige Hilfsmittel oder die optische Kohärenztomographie als diagnostisches Verfahren mit aufgenommen. Inkrafttreten und Übergangsregelung Die Beschlüsse werden vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft und treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Beschlusstexte mit den Regelungsdetails werden in Kürze unter folgendem Link veröffentlicht: Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V | Beschlüsse Hintergrund: Überführung alter Verfahren und gesetzlicher Auftrag Epilepsie (zerebrale Anfallsleiden) und Tumoren des Auges gehören zu den Erkrankungen, zu denen es bereits spezialfachärztliche Angebote als ambulante Behandlung im Krankenhaus gibt. Solche älteren Versorgungsansätze werden – wie mit dem heutigen Beschluss – Schritt für Schritt durch ASV-Angebote ersetzt. Mit Inkrafttreten der neuen ASV-Regelungen beginnt die Übergangsfrist für die anbietenden Krankenhäuser: Sie haben dann drei Jahre Zeit, auf Basis der neuen Anforderungen – zu denen auch eine Kooperation mit vertragsärztlichen Teilnehmern gehört – Teams zu bilden und ihre Teilnahme an der ASV anzuzeigen. Die Bescheide für eine ambulante Behandlung im Krankenhaus enden spätestens nach drei Jahren. Gesetzliche Grundlage für die ASV ist § 116b SGB V. Der G-BA regelt in seiner ASV-Richtlinie das Nähere zu diesem Versorgungsangebot, bei dem spezialisierte Ärzte verschiedener Fachrichtungen in einem Team zusammenarbeiten.
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