BDC kritisiert die Rechtsverordnung zu den Hybrid-DRG9. Januar 2024 Foto: HNFOTO/stock.adobe.com Der Berufsverband der Deutschen Chirurgie (BDC) verweist darauf, dass die Abrechnung der seit 1. Januar 2024 geltenden Hybrid-DRG im ambulanten Bereich völlig unklar ist und rät niedergelassenen Chirurginnen und Chirurgen zur Vorsicht. Kurz vor Weihnachten hat das Bundesministerium für Gesundheit die Rechtsverordnung zur Einführung der so genannten Hybrid-DRG zum 1. Januar in Kraft gesetzt, „praktisch ohne Vorlaufzeit“, wie der BDC in einer Mitteilung hervorhebt. Im Gegensatz zu dem zuvor bekannt gewordenen Referentenentwurf besteht diese aus zwei Paragraphen. Die Selbstverwaltung soll weitere Regelungen vornehmen. Anfang 2023 wurde gesetzlich über den neuen §115f SGB V beschlossen, bestimmte Operationen aus der stationären und kostenintensiven Vergütung herauszunehmen und stattdessen eine neue und preiswertere Vergütung durch Hybrid-DRG einzuführen. Ebenfalls per Gesetz sollte die Selbstverwaltung – „innerhalb kürzester Frist“, wie der BDC kritisiert – die Einzelheiten regeln, anderenfalls werde das Ministerium per Ersatzvornahme tätig. „Die Frist war von vornherein absehbar zu kurz, sodass nunmehr die Ministerialbürokratie in den Aufgabenbereich der Selbstverwaltung eingegriffen hat. Wie zu erwarten ist dieser Versuch gescheitert, da aus juristischen Gründen alle Regelungen zur Vergütung gestrichen wurden“, erklärt Dr. Jörg-A. Rüggeberg, Vizepräsident des BDC. Im Ergebnis habe das Gesundheitsministerium nun doch wieder die Selbstverwaltung beauftragen müssen, die Einzelheiten auszuarbeiten. Rüggeberg weiter: „Man sollte besser den Sachverstand der Anwender nutzen, als am Ende peinlich zu scheitern.“ In Krankenhäusern ändert sich abgesehen von einer Absenkung der Vergütung im Prinzip nichts, die geforderten Grouper- und Abrechnungssysteme sind dort vorhanden. Im niedergelassenen Bereich dagegen ist dem BDC zufolge völlig unklar, wie die neuen DRG abgerechnet werden sollen. Bevor dies nicht klar geregelt ist, rät der Berufsverband allen niedergelassenen Chirurginnen und Chirurgen zu größter Zurückhaltung. „Es drängt sich der Eindruck auf, dass es sich nur vordergründig um eine Posse handelt. Und da darf man durchaus eine gewisse Absicht vermuten“, erklärt Rüggeberg. „Die Verordnung ist im Ergebnis nur von den Kliniken aus gedacht mit unklaren Nebenwirkungen für den vertragsärztlichen freiberuflichen Bereich. Hier vermuten wir eine gewisse Absicht der Politik, die Medizin schrittweise zu verstaatlichen. Das ist alles andere als ein wirksamer Schub in Richtung der von allen geforderten Ambulantisierung“, betont Rüggeberg.
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