Belegarztwesen in der Krise: SpiFa befürwortet Gesetzesänderung19. Dezember 2018 SpiFa-Vorstand Axel Schroeder. Foto: SpiFa/Schoelzel Belegärzte arbeiten an der Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Versorgung. Sie sind nach Ansicht des Spitzenverbands Fachärzte Deutschland (SpiFa) “seit Jahrzehnten die einzig funktionierende Integration” zwischen diesen beiden Sektoren, wie es in einer aktuellen Mitteilung heißt. Doch der Verband sieht das Belegarztwesen in seiner Existenz bedroht. Die schwierige Situation des Belegarztwesens wird an sinkenden Zahlen sichtbar: bei belegärztlichen Leistungen, bei belegärztlichen Abteilungen an Krankenhäusern und bei der Zahl der Belegärzte selbst. Für diese Entwicklung gibt es nach Ansicht von SpiFa-Vorstand Dr. Axel Schroeder, Präsident des Berufsverbandes der Deutschen Urologen (BvDU), zwei Hauptursachen. Eine davon ist das unterschiedliche Leistungsrecht zwischen der ambulanten und der stationären Versorgung. Der restriktive Erlaubnisvorbehalt gilt für den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Nach diesem für die vertragsärztliche Versorgung gültigen Abrechnungssystem, müssen Belegärzte ihre Leistungen auch bei einer stationären Behandlung abrechnen. Dagegen ist der offene Verbotsvorbehalt Grundlage der Krankenhausabrechnung. Viele Leistungen, die im Krankenhaus möglich sind, bekommt der Belegarzt wegen fehlender EBM-Ziffer nicht vergütet. Die Differenz zwischen ambulantem und stationärem Leistungskatalog nimmt seit Jahren zu, weil nur wenige neue Leistungen in den EBM aufgenommen werden, während sie flexibel in das DRG-System eingefügt werden. Es ist daher nach Auffassung des SpiFa schon lange überfällig, den Verbotsvorbehalt auch für die Vergütung der Belegärzte zu übernehmen, damit Arzt und Krankenhaus wieder einheitlich abrechnen können. Zweite Ursache ist die Vergütung im EBM selbst. „Sie ist fehlerhaft und unbefriedigend geregelt. Die Kalkulation stellt auf die ambulante Leistung ab und berücksichtigt nicht die höhere Morbidität stationär behandelter Patienten“, moniert Schroeder. Das EBM-Kapitel, in dem die belegärztliche Bezahlung geregelt ist, basiere auf dem der ambulanten Operationen und sei deshalb zu kurz gegriffen. „Konservative Fächer wie die Innere Medizin kommen dabei voll unter die Räder, sodass es kaum noch internistische belegärztliche Abteilungen gibt. Sie wurden in den vergangenen Jahren in Hauptabteilungen umgewandelt“. Ergebnisse nicht vor 2020 erwartet Die Große Koalition hat in ihrem Vertrag den Einsatz einer Bund-Länder-Kommission, verstärkt durch die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD, beschlossen, die sich mit der Lockerung der Grenze zwischen ambulanter und stationärer Versorgung generell beschäftigen soll. Es ist davon auszugehen, dass auch die notwendige Reform des Belegarztwesens in diesem Kontext angegangen wird. „Mit Ergebnissen, geschweige denn mit den notwendigen gesetzlichen Regelungen, ist allerdings nicht vor 2020 zu rechnen“, fürchtet Schroeder. Für das in der Krise steckende Belegarztwesen sei das zu lang. Es bestehe die Gefahr, dass das Belegarztwesen als noch funktionierende Integration gänzlich verschwinden wird. Änderung im Krankenhausentgeltgesetz als “Palliativmaßnahme” für das Belegarztwesen Um dies zu verhindern, müsste der Gesetzgeber zeitnah nur einen Paragraphen im Krankenhausentgeltgesetz ändern. Denn schon jetzt kann im Belegkrankenhaus nach dem § 121 SGB V auf Antrag eine Hauptabteilungs-DRG abgerechnet werden. Daraus würde der Belegarzt vergütet, wenn seine Leistung im EBM nicht ausreichend abgebildet ist. Das funktioniert bisher leider deshalb nicht, weil diese beantragte DRG nach dem Krankenhausentgeltgesetz (§ 18 Abs. 3 Satz 1) nur zu 80 Prozent ausgezahlt wird. Damit ist das Belegkrankenhaus einfach nicht in der Lage, die ärztliche Vergütung zu finanzieren, sodass die an sich sinnvolle Regelung seither in der Praxis nicht umgesetzt wird. Bis zur endgültigen Neuregelung der Grenze ambulant/stationär sollte deshalb “als eine Art Palliativmaßnahme” die 80-prozentige Begrenzung im Krankenhausentgeltgesetz gestrichen werden, fordert der SpiFa. Die Bundesregierung könnte dies mittels eines Begleitgesetzes bei ihren zahlreichen Gesetzesvorhaben regeln. Der SpiFa hofft, dass dieser Vorschlag beim Gesetzgeber auf offene Ohren stößt. (SpiFa/ms)
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