Beschwerde gegen Harnstein-Beschluss – OVG prüft Polizeifall

Ein Harnstein kann sehr schmerzhaft sein – aber ist es rechtens, jemanden nur deshalb von der Polizeilaufbahn auszuschließen? Foto: staras – stock.adobe.com

Ein einzelner Harnstein als Hürde für den Polizeidienst? Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) prüft jetzt, ob das Land NRW bei einem Bewerber zu strenge Maßstäbe angelegt hat.

Der Streit um einen Harnstein zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und einem Bewerber bei der Polizei geht in die nächste Runde. Das Land hat Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen eingelegt, über den jetzt das OVG in Münster entscheiden muss, sagte ein Gerichtssprecher auf Nachfrage der Deutschen Presse-Agentur. Das Gericht in der ersten Instanz hatte in einem Eilverfahren entschieden, dass das Bewerbungsverfahren mit dem Bewerber fortgesetzt werden muss. 

Ein einzelner Harnstein reicht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen nicht aus, um einen Bewerber vom Polizeidienst auszuschließen. Das Gericht hatte das Land Nordrhein-Westfalen Mitte März deshalb verpflichtet, das Bewerbungsverfahren für das Jahr 2027 mit dem Mann fortzusetzen. Die vom Landesamt der Polizei angelegten Maßstäbe seien zu streng angelegt gewesen. Bei einem ansonsten gesunden Bewerber müsste es tragfähige Hinweise auf eine mögliche Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze geben, hatten die Richter in Aachen entschieden. Das OVG muss jetzt prüfen, ob es die Sicht aus der Vorinstanz teilt. 

(dpa)