Bösartig oder gutartig? Kontrastmittelverstärkte Spektralmammographie kann Unterschiede aufzeigen28. August 2018 Foto: © romaset – Fotolia.com Erstmalig untersuchten Forscher die Möglichkeit, Mammaläsionen anhand einer kontrastmittelverstärkten Spektralmammographie (CESM) durch Quantifizierung der Kontrastverstärkung zu differenzieren, so berichten die Autoren. Trotz Abweichungen im Ausmaß der Tumorangiogenese konnten per quantitativer Analyse bei malignen Läsionen deutlich stärkere Kontrastverstärkungen und unterdrückte relative Kontrastverstärkungsmuster nachgewiesen werden, als dies bei benignen Läsionen der Fall war. Die Analyse beruhte auf 44 benignen und 108 malignen, CESM-untersuchten und pathologisch nachgewiesenen Mammaläsionen. Das Ausmaß der Kontrastverstärkung und die relativen Kontrastverstärkungen zwischen frühen (2-3 Minuten nach Kontrastmittelinjektion) und späten (3-6 Minuten) Phasen wurden berechnet. Bei malignen Läsionen zeigte sich eine statistisch kräftigere Kontrastverstärkung im Vergleich zu benignen Läsionen (Receiver Operating Characteristic Kurve [0,877; 95%-Konfidenzintervall [KI] 0,813–0,941]). Gemäß des Youden Indexes fand sich ein optimaler Schwellenwert bei 220,94; die Sensitivität betrug 75,9%, die Spezifität 88,6%, das positive Wahrscheinlichkeitsverhältnis 6,681, das negative Wahrscheinlichkeitsverhältnis 0,272 und die Treffsicherheit lag bei 82,3%. Die relativen Kontrastverstärkungsmuster der malignen und benignen Läsionen zeigten in den Hochfrequenzmustern 29,92 vs. 73,08%, in den konstanten Mustern 7,14 vs. 92,86%, in den unterdrückten Mustern 5,71 vs. 94,29 und in nicht-kontrastverstärkten Läsionen 80,00 vs. 20,00 (p<0,0001). Autoren: Deng CY et al. Korrespondenz: Chih-Ying Deng, Department of Medical Imaging and Intervention, Chang Gung Memorial Hospital , Linkuo and Taoyuan , Taiwan Studie: Quantitative analysis of enhanced malignant and benign lesions on contrast-enhanced spectral mammography Quelle: Br J Radiol 2018 Jun;91(1086):20170605. Web: http://dx.doi.org/10.1259/bjr.20170605
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