Booster-Impfung auch für Jugendliche

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Auch Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren können eine Auffrischimpfung gegen COVID-19 erhalten. Das teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit Verweis auf ein entsprechendes Schreiben des Bundesgesundheitsministers mit. Damit besteht nun Rechtssicherheit für Ärzte und impfwillige Jugendliche und deren Eltern.

In einem Brief an die Gesundheitsminister der Länder sowie den Vorstandsvorsitzenden der KBV, Dr. Andreas Gassen, erklärte der Gesundheitsminister, wer im Rahmen der Coronavirus-Impfverordnung geimpft werde, habe einen Anspruch auf Versorgung im Fall eines Impfschadens nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Impfung könne dabei „im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung oder aber auch zulassungsüberschreitend erfolgen, wenn dies nach ärztlicher Einschätzung für die zu impfende Person und nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist“. Auch dann bestehe im Fall eines Impfschadens ein Anspruch auf Versorgung gegen den Staat, zitiert die KBV aus dem Schreiben.

Booster-Impfungen ab zwölf Jahren mit Comirnaty

In dem Schreiben seien die Fälle aufgeführt, für die bei Auffrischimpfungen ein Versorgungsanspruch im Falle eines Impfschadens unabhängig von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) bestehe, da diese Impfungen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft vertretbar seien, erklärte die KBV. Dazu gehören alle Personen ab zwölf Jahren, die mit einem grundsätzlich für sie zugelassenen mRNA-Impfstoff geboostert werden.

Bei allen Personen ab fünf Jahren mit einer Immunschwäche sei nach der STIKO-Empfehlung ebenfalls eine Auffrischimpfung möglich.

Zahl der Auffrischimpfungen nicht begrenzt

Auch das mehrfache Boostern – etwa von Personen, die nach einer Impfung kaum Antikörper bilden – ist dem Schreiben des Gesundheitsministers zufolge grundsätzlich möglich. „Die Zahl der Auffrischimpfungen ist nach den arzneimittelrechtlichen Zulassungen nicht begrenzt“, heißt es in dem Schreiben. Grundsätzlich könnten auch eine Viert- oder weitere Folgeimpfungen im Rahmen der geltenden Zulassung verabreicht werden, soweit das für den Impfling und „nach dem Stand der Wissenschaft vertretbar” sei, zitiert die KBV aus dem Schreiben. Auch in diesem Fall seien die Voraussetzungen für den staatlichen Versorgungsanspruch nach Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes erfüllt, sollte es zu einem Impfschaden kommen.

“Weiter heißt es in dem Schreiben, dass für die mRNA-Impfstoffe eine homologe Auffrischimpfung nicht zwingend vorgeschrieben ist”, erklärte die KBV.

Keine Impfung von unter 5-Jährigen

Kinder unter fünf Jahren können Lauterbach zufolge “nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse” nicht geimpft werden können. Eine staatliche Impfschadenshaftung greife bei Impfung eines unter fünfjährigen Kindes nicht, erklärte die KBV.