Bundeskabinett beschließt Anpassung der Krankenhausreform

Nina Warken (Foto: BMG/Jan Pauls)

Die grundsätzlichen Ziele der Krankenhausreform bleiben laut BMG gewahrt. Dennoch sollen für Kliniken erweiterte Ausnahmen und Kooperationsmöglichkeiten geschaffen werden, die den Ländern mehr Flexibilität bei der Krankenhausplanung ermöglichten.

„Das Ziel der Krankenhausreform bleibt unangetastet: Wir wollen eine bessere Bündelung von Leistungen und mehr Qualität in der Versorgung. Komplexe Eingriffe sollen in dafür spezialisierten Kliniken vorgenommen werden. An verschiedenen Stellen hat die ursprüngliche Reform aber den Praxischeck bisher nicht bestanden”, konstatierte Bundesgesundheitsministerin Nina Warken. Ohne die Anpassung sei die Versorgung auf dem Land gefährdet. Das Gesetz gebe den Krankenhäusern mehr Zeit, um die neuen Qualitätsvorgaben umzusetzen. „Damit machen wir die Reform der Krankenhausversorgung alltagstauglich“, so Warken.

Als die wichtigsten Neuregelungen führt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) an:

  • Es werden erweiterte Ausnahmen und Kooperationsmöglichkeiten für Krankenhäuser geschaffen. Die zuständigen Landesbehörden sollen künftig innerhalb ihres eigenen Beurteilungsspielraumes und im Einvernehmen mit den Krankenkassen selbst über die Erforderlichkeit von Ausnahmen entscheiden. Die ursprünglich vorgesehenen Erreichbarkeitsvorgaben entfallen.
  • Die Leistungen der Krankenhausbehandlung, für die jeweils Qualitätskriterien als Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität festgelegt werden, werden in 61 statt ursprünglich 65 Leistungsgruppen unterteilt.
  • Die Regelungen zur Förderung der Spezialisierung in der Onkochirurgie werden angepasst. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann künftig für einzelne Indikationsbereiche eine niedrigere als die bisher vorgesehene Fallzahlgrenze für die Auswahl von Krankenhäusern festlegen, die künftig einem partiellen Abrechnungsverbot unterliegen sollen. Dadurch wird verhindert, dass möglicherweise sogar zertifizierte Zentren von der Versorgung ausgeschlossen werden.
  • Der bisher aus Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzierende Anteil am Krankenhaustransformationsfonds (KHTF) von bis zu 25 Milliarden Euro über zehn Jahre wird aus Bundesmitteln über das Sondervermögen finanziert. Für die ersten vier Jahre übernimmt der Bund jährlich zudem zusätzlich eine Milliarde Euro zur Entlastung der Länder. Aus den Mitteln des KHTF sollen künftig auch Universitätskliniken gefördert werden können – ausschließlich jedoch für krankenhausbezogene Strukturmaßnahmen.
  • Die Einführung der Vorhaltevergütung wird um ein Jahr verschoben. Die im Rahmen der Krankenhausreform eingeführten Zuschläge und Förderbeträge treten ebenfalls ein Jahr später in Kraft. Die geltenden Zuschläge für Pädiatrie und Geburtshilfe werden in der Folge um ein Jahr verlängert.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(BIERMANN/hr)