Bundesrat fordert „klarstellende Regelungen zur Ex-Post-Triage“11. Oktober 2022 Foto: ©Pixi/stock.adobe.com Der Bundesrat hat sich zu den Plänen der Bundesregierung für Regelungen geäußert, die insbesondere Menschen mit Behinderung im Falle knapper intensiv-medizinischer Kapazitäten vor Benachteiligung bewahren sollen. In seiner Stellungnahme bittet der Bundesrat insbesondere, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob klarstellende Regelungen zur Ex-Post-Triage – also der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine bereits begonnene medizinische Intensivbehandlung zugunsten anderer Patienten abgebrochen werden kann – aufgenommen werden können. Die Stellungnahmen vom 7. Oktober 2022 geht jetzt an die Bundesregierung, die ihrerseits Gelegenheit zur Äußerung hat, bevor der Bundestag abstimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie 2021 entschieden, dass sich aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes für den Staat ein Auftrag ergibt, Menschen wirksam vor einer Benachteiligung wegen ihrer Behinderung durch Dritte zu schützen. Besteht das Risiko, dass Menschen bei der Zuteilung knapper, überlebenswichtiger intensivmedizinischer Ressourcen wegen einer Behinderung benachteiligt werden, verdichtet sich der Schutzauftrag zu einer konkreten Schutzpflicht. Entscheidend ist, dass eine gesetzliche Regelung hinreichend wirksamen Schutz vor einer Benachteiligung wegen der Behinderung bewirkt. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass bei der ärztlichen Entscheidung nur die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patientinnen und Patienten relevant ist. Niemand darf benachteiligt werden, insbesondere nicht wegen einer Behinderung, des Grades der Gebrechlichkeit, des Alters, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung. Der Entwurf bestimmt ausdrücklich, dass bereits zugeteilte überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten nicht mehr zur Disposition stehen, solange eine solche Behandlung noch indiziert ist und dem Patientenwillen entspricht. Darüber hinaus enthält der Entwurf Regelungen zum Verfahren, in dem die Zuteilungsentscheidung zu treffen ist. Zuständig hierfür sind zwei mehrjährig intensivmedizinisch erfahrene und praktizierenden Fachärztinnen und Fachärzten, die die Patientinnen oder Patienten unabhängig voneinander begutachtet haben. Bevor eine Zuteilungsentscheidung notwendig wird, sind alle Anstrengungen zu unternehmen, um den Engpass zu verhindern. Die Neuregelung ist ausschließlich für den Fall gedacht, dass dies nicht gelingt. Sie scheidet aus, wenn betroffene Patientinnen oder Patienten regional oder überregional verlegt und intensivmedizinisch behandelt werden können. Durch organisatorische Maßnahmen kann das Risiko, Zuteilungsentscheidungen treffen zu müssen, reduziert werden – wie zum Beispiel durch Verschiebung planbarer, nicht zeitkritischer Operationen oder durch Verteilung betroffener Patientinnen oder Patienten in andere Krankenhäuser. Verabschiedet der Bundestag das Gesetz in Zweiter und Dritter Lesung, befasst sich der Bundesrat in einer der nächsten Plenarsitzungen noch einmal abschließend damit.
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