Bundestag beschließt Fristverlängerung zur Wundversorgung12. Februar 2025 © VadimGuzhva – stock.adobe.com (Symbolbild) Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) begrüßt den Beschluss des Bundestags, im Rahmen des Gesundheitsversorgungs-Stärkungsgesetzes (GVSG) die Übergangsfrist für Wundversorgungsstudien zu verlängern. Damit sind die sogenannten „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ noch bis zum 2. Dezember 2025 in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattungsfähig. „Mit der gesetzlichen Fristverlängerung entsteht Klarheit bei den Versorgenden, Apotheken sowie Krankenkassen zum Thema Wundversorgung. Vor allem ist damit aber die Versorgungslücke bei Menschen mit chronischen Wunden geschlossen und die ärztliche Therapiefreiheit gesichert“, so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Dr. Marc-Pierre Möll. Hintergrund ist, dass ursprünglich zum 2. Dezember 2024 die Frist für die sogenannten „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ abgelaufen war, in der sie ohne formalen Nutzennachweis im Verfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) durch die GKV erstattungsfähig waren. Dabei ist aufgrund fehlender Bewertungskriterien seitens G-BA weiterhin nicht klar, wie Hersteller den benötigten Nachweis des therapeutischen Nutzens ihrer Produkte erbringen sollen. Um Lücken in der Wundversorgung insbesondere chronisch kranker Patienten zu vermeiden, hatten Gesundheitspolitiker aus dem Bundestag ursprünglich eine weitere Fristverlängerung um 18 Monate konsentiert. Durch den Koalitionsbruch konnte diese geplante gesetzliche Änderung allerdings nicht vor dem 2. Dezember 2024 beschlossen werden. Die Folge: „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ – darunter fallen beispielsweise silber- oder polyhexanidhaltige Wundauflagen oder Hydrogele – waren laut Gesetz nicht mehr erstattungsfähig. Aufgrund der Kurzfristigkeit, die die Versorgung vor praktische Herausforderungen stellte, schaltete sich Bundesgesundheitsminister Lauterbach ein und empfahl den gesetzlichen Krankenkassen, diese Wundversorgungen auch übergangsweise bis zum 2. März 2025 zu erstatten. Eine gesetzliche Verlängerung fehlte jedoch – was für eine heterogene Umsetzung und immense Verunsicherung in der Versorgungslandschaft sorgte. Möll dazu: „Es ist daher gut, dass die Politik den dringenden Handlungsbedarf erkannt hat und eine gesetzliche Firstverlängerung in den letzten Verhandlungen dieser Legislaturperiode beschlossen hat.“ Da die beschlossene Fristverlängerung nun 12 statt den ursprünglich geplanten 18 Monaten beträgt, müsse der G-BA zügig die Voraussetzung schaffen, damit eine Bewertung der Produkte innerhalb dieses Zeitraums auch möglich sei. Hierzu gehöre insbesondere die Definition von auf die Wundversorgung angepassten, transparenten Bewertungskriterien für die erstattungsrelevanten Nutzennachweise. Weitere Informationen zum Thema können im BVMed-Themenportal unter www.bvmed.de/wundversorgung abgerufen werden.
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