Bundestag beschließt neue Ausbildungsstruktur für Psychotherapeuten1. Oktober 2019 Abstimmung im Plenum des Deutschen Bundestag. (Foto: Deutscher Bundestag/Simone M. Neumann) Ordnungsnummer: 2231917 Ereignis: Plenarsitzung Gebäude / Gebäudeteil : Reichstagsgebäude, Plenarsaal Nutzungsbedingungen: http://www.bundestag.de/wissen/archiv/sachgeb/bilda/bildnutz.html Es werden nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt, die ein Recht zur Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte ausschließen. Nach kurzer Diskussion hat der Deutsche Bundestag am 26. September das Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz (PsychThGAusbRefG) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen verabschiedet. Das Gesetz benötigt noch die Zustimmung des Bundesrates und soll zum 1.September 2020 in Kraft treten. Als Berufsbezeichnung wird künftig der Begriff Psychotherapeutin/Psychotherapeut festgelegt. Bisher lautete die Bezeichnung Psychologische Psychotherapeut/innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen. Ärztinnen und Ärzte, die Psychotherapie anbieten, können sich ärztliche Psychotherapeutin/ärztlicher Psychotherapeut nennen. Künftig können Universitäten ein Direktstudium zur Ausbildung in der Psychotherapie anbieten. Es gliedert sich in ein dreijähriges Bachelor- und ein zweijähriges Masterstudium und wird mit einer staatlichen psychotherapeutischen Prüfung abgeschlossen. Die Approbation wird bei bestandener Prüfung erteilt. An das Studium soll eine nach jeweiligem Landesrecht organisierte Weiterbildung in stationären oder ambulanten Einrichtungen angeschlossen werden. Im ambulanten und stationären Bereich werden die Behandlungsleistungen, die Psychotherapeuten in Weiterbildung (PiW) im Rahmen ihrer Weiterbildung erbringen, von den Krankenkassen vergütet. Ein fester Anteil der Vergütung, die die Krankenkassen für die von Psychotherapeuten in Weiterbildung („PiWs“) erbrachten ambulanten Krankenbehandlungen an die Weiterbildungsstätten zahlen, ist an die PiWs weiterzugeben. Die gleiche Regelung gilt für angehende Psychotherapeuten, die ihre Ausbildung nach dem bisherigen System angefangen haben („PiAs“). Die angehenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die ihre Ausbildung bereits angefangen haben, erhalten als Psychotherapeut in Ausbildung („PiA“) künftig eine Mindestvergütung von monatlich 1000 Euro während der praktischen Tätigkeit (Vollzeit). Die Mindestvergütung wird durch die Krankenkassen refinanziert. Mit Abschluss der Weiterbildung sind Psychotherapeuten berechtigt, sich ins Arztregister eintragen zu lassen und einen Antrag auf Zulassung zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung im System der gesetzlichen Krankenversicherung zu stellen.
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