BVA: Mehr bildgebende Verfahren in den EBM aufnehmen

Fotodokumentation eines Karunkelnävus (l.) im inneren Lidwinkel des linken Auges. Die Kontrollaufnahme (r.) nach einem Jahr gibt keinen Hinweis auf eine bösartige Entartung. Fotos: © BVA

Auf bildgebende diagnostische Verfahren setzen Augenärzte bei der Versorgung ihrer Patienten schon lange. Im gerade beginnenden Jahrzehnt, so unterstreicht der Berufsverband der Augenärzte Deutschlands (BVA), gewinnen diese Verfahren im Kontext der sogenannten künstlichen Intelligenz (KI) weiter an Bedeutung. Auch wenn die Algorithmen, die nun für die Bildauswertung eingesetzt würden, noch keine wirkliche KI seien, würden diese Entwicklungen immer wichtiger.

Das Honorarsystem in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland sei jedoch noch weit entfernt davon, diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, kritisiert der 1. BVA-Vorsitzende Dr. Peter Heinz: „Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM), der die Grundlage für die Abrechnung der einzelnen ärztlichen Leistungen ist, verharrt auf dem Stand der 1990er-Jahre. Augenärzte erhalten seit jeher für Fotografien keinerlei Honorar. Dabei sollte es heute bei vielen Augenerkrankungen Standard sein, Fotos anzufertigen. Und sie sind eine wichtige Grundlage für den Einsatz von Algorithmen: Ohne gute, nach standardisierten Vorgaben angefertigte Bilder fehlt die Grundlage für eine automatisierte Auswertung.“

Die tägliche Praxis beweise seit Jahren, dass Fotografien ein wertvolles Mittel seien, um den Krankheitsverlauf und den Therapieerfolg zu beurteilen, bekräftigt Heinz, konstatiert aber zugleich: „Der EBM sieht das Foto als diagnostische Leistung in der Augenheilkunde schlicht nicht vor.“

Würden Augenärzte nun aber auf die Fotodokumentation verzichten, könnten sie sich unter Umständen strafbar machen, warnt der BVA. So habe im Jahr 2016 das Oberlandesgericht Hamm einen Augenarzt verurteilt, der es unterlassen hatte, bei einem Glaukompatienten schon vor Beginn der Behandlung im Jahr 1998 eine Bilddokumentation des Seh­nervenkopfes anzulegen (Urteil vom 15.01.2016, AZ 26 U 48/14).

„Augenärzte müssen also eine Bilddokumentation anlegen, können sie aber nicht gemäß EBM abrechnen. Bleibt die Option, diese den Patienten als Individuelle Gesundheitsleistung in Rechnung zu stellen – doch wenn Augenärzte das tun, sehen sie sich einmal mehr von Krankenkassen, Verbraucherzentralen und Gesundheitspolitikern als ‚Abzocker‘ verunglimpft“, verdeutlicht Heinz die aktuelle Situation. Deshalb fordere der BVA, dass sowohl die Netzhaut- als auch die Vorderabschnittsfotografie als diagnostische Leistungen in den EBM aufgenommen werden.

Eine ähnliche Situation wie bei der Fotografie finde sich bei der OCT, fährt Heinz fort: Erst nach langem Ringen habe dieses Verfahren im vergangenen Oktober für zwei Indikationen in den EBM eingebracht werden können. Nur bei den Diagnosen Altersabhängige Makuladegeneration und Diabetisches Makulaödem könne das Verfahren bei Kassenpatienten abgerechnet werden. Dabei sei die OCT für Augenärzte längst ein unverzichtbares Werkzeug für die Verlaufskontrolle etlicher Augenerkrankungen. Deshalb sollte – auch angesichts der ständigen Weiterentwicklung dieser Technologie – die Aufnahme weiterer Indikationen in den EBM diskutiert werden … und dies trotz der Tatsache, dass der Gemeinsame Bundesausschuss einen kaum zu erbringenden evidenzbasierten Nachweis dafür fordere, dass sich der Einsatz der Diagnostik positiv auf die Sehschärfe oder andere Sehparameter auswirke.

„Es muss eine Selbstverständlichkeit sein, dass die Erhebung und die ärztliche Auswertung dieser Befunde, die die Grundlage für die neuen Technologien sind, auch bei Kassenpatienten angemessen honoriert werden“, fordert der BVA-Chef abschließend.