BVKJ fordert Krankenversicherungsschutz für Neugeborene ab dem ersten Lebenstag

Bis Neugeborene ihren Versicherungsnachweis der gesetzlichen Krankenkasse erhalten, können Kinder- und Jugendärzte Leistungen nur im Ersatzverfahren abrechnen. (Foto: © Dragana Gordic – stock.adobe.com)

Angesichts der bevorstehenden RSV-Saison erneuert der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ) seine Forderung nach einer gesetzlichen Regelung, die allen Neugeborenen vom ersten Lebenstag an einen nachweisbaren Krankenversicherungsschutz gewährleistet.

Neugeborene erhalten ihren Versicherungsnachweis der gesetzlichen Krankenkasse häufig erst vier bis zwölf Wochen nach der Geburt. Bis dahin können Kinder- und Jugendärzte nur im Ersatzverfahren abrechnen. Haben die Eltern ihr Kind nicht bei der angegebenen Krankenkasse versichert, werden den Praxen die Honorare und auch die Impfstoffkosten noch bis zu zwei Jahre später aberkannt. Der BVKJ kritisiert diese Praxis seit Langem.

Mit der RSV-Immunisierung von Säuglingen in den Praxen hat sich das Problem deutlich verschärft. Vor allem zu Beginn der Impfsaison ab Mitte September kommen viele junge Säuglinge in die Praxen, die noch keinen Versicherungsnachweis haben. Der Impfstoff muss für jedes Kind einzeln verordnet werden, damit die Eltern ihn zum Impftermin mitbringen können. Anders als andere Impfstoffe kann er nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. Er kostet rund 450 Euro pro Dosis und müsste deshalb eigentlich auf ein Privatrezept geschrieben werden. Viele Familien können diesen Betrag jedoch nicht vorstrecken.

Kindeswohl versus Regressrisiko

„Die RSV-Immunisierung ist ein großer Fortschritt für die Kindergesundheit. Sie nützt aber nur, wenn sie bei allen Säuglingen rechtzeitig ankommt, und zwar unabhängig vom Geldbeutel der Eltern und von der Geschwindigkeit der Krankenkassenverwaltung. Es ist nicht hinnehmbar, dass ausgerechnet die jüngsten und verletzlichsten Patientinnen und Patienten in eine Versorgungslücke fallen, weil ein Formular fehlt“, betont Dr. Michael Hubmann, Präsident des BVKJ.

„Wir erleben in jeder Impfsaison dasselbe. Eltern wollen ihr Baby vor RSV schützen und wir müssen zwischen dem Wohl des Kindes und einem Regressrisiko von mehreren Hundert Euro pro Kind abwägen. Das darf nicht sein. Ein Kind hat vom ersten Atemzug an einen Anspruch auf medizinische Versorgung, also muss es auch vom ersten Tag an vollumfänglich versichert sein“, ergänzt Dr. Tanja Brunnert, Bundespressesprecherin des BVKJ.

Wer haftet für den Impfstoff im Kühlschrank?

Sollte der RSV-Impfstoff künftig über den Sprechstundenbedarf verordnet werden können, fordert der BVKJ zugleich eine Neuregelung der Verantwortung für Impfstoffe in den Praxiskühlschränken. Derzeit haften dafür die Ärzte, obwohl die Impfstoffe rechtlich gesehen den Krankenkassen gehören.

„Wer Eigentümer der Impfstoffe ist, muss auch das Risiko für sie tragen. Die Praxen lagern die Impfstoffe lediglich für die Krankenkassen. Bei hochpreisigen Präparaten wie dem RSV-Impfstoff kann keine Praxis eine solche Haftung schultern“, erklärt Hubmann.