BVMed fordert komplette Vergütung der Hygienekosten in Praxen und Kliniken28. Oktober 2019 Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (Zi): Hygienekosten 2018 nach Praxistyp im ambulanten Bereich. Quelle: Zi-Umfrage zu Hygienesachkosten in vertragsärztlichen Praxen im Jahr 2018 Der BVMed-Fachbereich “Nosokomiale Infektionen” setzt sich dafür ein, die im Rahmen von Behandlungen anfallenden Hygienekosten zur Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes in Arztpraxen und Kliniken vollumfänglich durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu erstatten. “Diese Kosten sind bisher nicht in vollem Umfang Bestandteil der ärztlichen Vergütung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)”, betont der . Bundesverband Medizintechnologie (BVMed). Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll weist in diesem Zusammenhang auf das Recht von Patienten und Mitarbeitern hin, in allen medizinischen Einrichtungen durch konsequente und adäquate Hygienemaßnahmen vor Infektionen geschützt zu werden. Für Ärzte und Kliniken seien diese Maßnahmen “ein elementarer Bestandteil”, der bislang jedoch nicht umfassend vergütet werde. Hintergrund, so der BVMed, sei eine aktuelle Studie* des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi), nach der die Hygienekosten für Produkte, Aufbereitung, Entsorgung, Personal, Fortbildungen und Qualitätssicherung in Arztpraxen seit der Umsetzung der neuen Landeshygieneverordnungen ab dem Jahr 2012 auf hohem Niveau liegen. Demnach mussten Praxen im Jahr 2018 durchschnittlich 24.287 Euro für Hygienekosten aufwenden. In rein konservativen Praxen lagen die durchschnittlichen jährlichen Hygienekosten bei 8140 Euro, in invasiv tätigen Praxen bei 25.242 Euro, berichtet das Zi. Praxen, die ambulant operieren, geben für Hygiene 53.281 Euro pro Jahr aus, Dialysepraxen sogar 116.823 Euro. Der BVMed-Fachbereich “Nosokomiale Infektionen” spricht sich in diesem Zusammenhang dafür aus, die tatsächlich entstehenden Kosten für Hygieneprodukte und -prozesse sowie das dafür benötigte Personal entsprechend und vollumfänglich zu erstatten. Dies sei umso wichtiger, da bei Nichtbeachtung von Hygienevorschriften immense Schäden für die Patienten und Mitarbeiter sowie Folgekosten für das Gesundheitssystem entstünden. Der EBM sei seit dem Jahr 2008 in puncto Hygienekosten nicht weiterentwickelt worden, obwohl die Vertragsärzte seit dem Jahr 2012 mit den neuen Landeshygieneverordnungen höhere Kosten und Zeitaufwände stemmen würden. Die Erstattung durch den EBM müsse nun zügig nachgeholt werden, so BVMed-Geschäftsführer Möll. Darüber hinaus müssten diese Kosten auch im stationären Bereich separat ausgewiesen und vollumfänglich erstattet werden, da sie in den DRGs untergingen. “Jeder Patient und jeder Mitarbeiter in medizinischen Einrichtungen in Deutschland hat ein Recht, vor gefährlichen und im Zweifel lebensbedrohlichen Infektionen geschützt zu werden”, so Möll weiter. Gerade deshalb sei eine transparente und umfassende Erstattung der anfallenden Hygienekosten in Praxen und Kliniken unumgänglich. Damit einhergehen müsse eine konsequente Umsetzung von Hygienemaßnahmen in allen medizinischen Einrichtungen. * Zi-Erhebung zu Hygienekosten im Jahr 2018 in vertragsärztlichen Praxen in Deutschland. In die Auswertungen sind 1855 Praxen eingegangen. Hiervon haben 433 Praxen ambulante Operationen durchgeführt, 1001 Praxen sind rein konservativ und 386 Praxen invasiv tätig. 35 Praxen führen Dialysen durch. Neben den monetären Aufwendungen wurden auch Informationen zum Zeitaufwand für Hygienetätigkeiten der Mitarbeitenden erhoben. Quellen: BVMed – Bundesverband Medizintechnologie / Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (Zi)
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