BVMed-Stellungnahme zu Hybrid-DRGs: „Medizinprodukte sachgerecht und differenziert kalkulieren“

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Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) spricht sich in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf der Hybrid-DRG-Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums dafür aus, bei der sektorengleichen Vergütung Medizintechnologien als integralen Bestandteil der Ambulantisierung zu berücksichtigen, sachgerecht zu kalkulieren und auskömmlich zu finanzieren.

„Die Verlagerung von geeigneten Leistungen aus der stationären in die ambulante Versorgung ist ein zentraler Hebel, um die Gesundheitsversorgung weiterzuentwickeln und für Patienten besser zu gestalten“, so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Dr. Marc-Pierre Möll. Oftmals werde die ambulante Leistungserbringung erst durch moderne und weniger invasive MedTech-Verfahren ermöglicht. Umso wichtiger sei es, den Medizinprodukte-Anteil adäquat zu vergüten. Dazu gehöre eine sachgerechte Kalkulation der Hybrid-DRGs differenziert nach dem jeweiligen Schweregrad und Ressourcenaufwand.

Der vorgelegte Entwurf der Hybrid-DRG-Verordnung zur Ausgestaltung des Paragrafen 115f SGB V enthält spezifische Regelungen zum Leistungszugang der Patienten, den Leistungen sowie deren Finanzierung. Aus Sicht des BVMed bestehen jedoch noch viele Unklarheiten in der Ausgestaltung der sachgerechten Kalkulation und den Vorgaben zur Erstattung der Sachkosten für medizinisch notwendige medizintechnische Lösungen.

Forderungen des BVMed:

  • Die in der Verordnung aufgeführten Hybrid-DRG berücksichtigen den Schweregrad eines Falles nur unzureichend. Medizinprodukte müssen nach dem Ressourcenaufwand weitestgehend differenziert abgebildet werden, um Fehlanreize zu vermeiden.
  • Es soll sichergestellt sein, dass Leistungen mit der Aufnahme in den Hybrid-DRG-Katalog auch in den EBM-Katalog eingeschlossen werden. Zudem müssen sektorengleiche Qualitätsvoraussetzungen analog zu ambulanten Operationen definiert werden.
  • Ein strukturierten Vorschlagsprozess analog zur DRG-Weiterentwicklung ist, um auch in Zukunft den medizinischen Fortschritt berücksichtigen zu können. In dem Verfahren sollen Leistungserbringer, medizinische Fachgesellschaften, Berufsverbände sowie Medizinprodukte-Hersteller und deren Verbände Hinweise geben können.