Cannabisverordnung ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse

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Ärztinnen und Ärzte, die bestimmte Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen besitzen, dürfen ab sofort medizinisches Cannabis ohne Genehmigung der gesetzlichen Krankenkassen verordnen.

Bestehen Unsicherheiten, ob bei einer Patientin oder einem Patienten die Voraussetzungen für eine Cannabisverordnung gegeben sind, können sie eine Genehmigung der Cannabisverordnung bei der Krankenkasse beantragen, erläutert der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einer Mitteilung. Der Beschluss des G-BA mit den Details ist am 16. Oktober im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und trat tags darauf in Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit hatte den Beschluss rechtlich geprüft und nicht beanstandet.

Ärztinnen und Ärzte, die keine der gelisteten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung haben, können weiterhin Cannabisprodukte verordnen. In diesem Fall muss wie bisher die erste Verordnung in der Regel von der Krankenkasse genehmigt werden; bei Folgeverordnungen ist eine Genehmigung nur bei einem Produktwechsel notwendig.

Unverändert gilt auch, dass eine Verordnung von medizinischem Cannabis als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nur möglich ist bei Versicherten mit einer schwerwiegenden Erkrankung, wenn eine andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsoption nicht zur Verfügung steht und wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln auf den Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome besteht.

In einem speziellen FAQ gibt der G-BA Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Verordnung von medizinischem Cannabis.