Corona und Kurzarbeit in Arztpraxen12. Mai 2020 Foto: ©MQ-Illustrations/Adobe Stock Aufgrund verstärkter Nachfragen zu dem in den Orthopädischen Nachrichten 04.2020 erschienenen Beitrag „Corona und Arbeitsrecht – Antworten auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen für Ärzte” folgen ergänzende Anmerkungen zur Kurzarbeit, dem Kurzarbeitergeld und dem Schutzschirm für vertragsärztliche Leistungserbringer von den Rechtsanwälten Norbert H. Müller und Marc Rumpenhorst. Grundsätzlich können auch Vertragsärzte bei vorübergehend wesentlicher Verringerung der üblichen Arbeitszeiten infolge des Corona-Virus mit ihren angestellten Mitarbeitern Kurzarbeit vereinbaren und Kurzarbeitergeld beantragen. Hierbei ist allerdings eine am 24.04.2020 erfolgte interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu beachten. Ungeachtet der Frage, welche rechtliche Bedeutung und Verbindlichkeit diese bisher rein interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit hat, stellt sie darauf ab, dass Vertragsärzte einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen infolge des Gesetzes zum Ausgleich Covid-19-bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weitere Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz, BT-Drs. 19/18112) hätten, der die Bewilligung von Kurzarbeitergeld entgegenstünde. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) entnimmt zwar dem Gesetz, dass die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung trotz reduzierter Leistungsmenge im regulären Umfang ausgezahlt wird ; allerdings heißt es in dem neu eingeführten § 87 b Abs. 2 a, SGB V lediglich, dass sich bei Minderung der Fallzahl infolge unter anderem einer Pandemie in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang die Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab zeitnah geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers vorzusehen hat. Erst die Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift erläutert, dass hierdurch sichergestellt werden solle, dass die mit befreiender Wirkung von den Krankenkassen an die Kassenärztliche Vereinigung zu zahlenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen trotz vermindert abgerechneter Leistungsmengen im regulären Umfang ausgezahlt werden können. Ferner kann die Kassenärztliche Vereinigung eine befristete Ausgleichszahlung an den vertragsärztlichen Leistungserbringer leisten, wenn sich dessen Gesamthonorar um mehr als zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal mindert und diese Honorarminderung in einem Fallzahlrückgang infolge einer Pandemie, Epidimie et cetera begründet ist (§ 87a Abs. 3a SGB V). Diese Ausgleichszahlungen sind aber beschränkt auf Leistungen, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden. Die Ausgleichszahlung ist in der Höhe zu mindern, in der der vertragsärztliche Leistungserbringer Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder finanzielle Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen erhält. Somit können Verluste bei Leistungen im Rahmen der Gesamtvergütung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen kompensiert werden. Nach welchen genauen Vorgaben die Verluste in der morbiditätsbedingten und extra-budgetären Gesamtvergütung ausgeglichen werden, wird derzeit zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen verhandelt. Vor dem Hintergrund dieser bloßen „Kann”-Regelung sowie der gesetzlichen Beschränkung des § 87 a Abs. 3 a SGB V auf Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ist somit noch vollkommen offen, ob und in welcher Höhe der einzelne Vertragsarzt Ausgleichszahlungen beanspruchen kann beziehungsweise überhaupt erhält. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die möglichen Ausgleichszahlungen jedenfalls nur die Honorarminderung im GKV-Bereich kompensieren sollen, während Einnahmeausfälle im Bereich der privatärztlichen Leistungserbringung durch diesen „GKV-Schutzschirm” nicht kompensiert werden. Reduziert sich die Arbeitszeit vorübergehend bei mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter wesentlich wegen rückläufiger Privatpatientenzahlen, besteht bereits aus diesem Grund der Anspruch auf Kurzarbeitergeld, was gegenüber dem Arbeitsamt entsprechend darzulegen wäre. Aufgrund der unklaren Sach- und Rechtslage sowie noch nicht absehbarer Höhe etwaiger Kompensationszahlungen seitens der KV ist daher eine „zweigleisige” Vorgehensweise der sicherste Weg. Entweder erhält der Arzt Kurzarbeitergeld oder Ausgleichszahlungen seitens der Kassenärztlichen Vereinigung. Gegebenenfalls erhält der Arzt sogar Kurzarbeitergeld zur Kompensation privatärztlicher Einnahmeausfälle und Ausgleichszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich zunächst also, Kurzarbeitergeld – zumindest für den privatärztlichen Bereich – zu beantragen und die Zahlungen der KV abzuwarten. ► Autoren: Norbert H. Müller Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht, Marc Rumpenhorst, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizin- und Arbeitsrecht E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected]Kanzlei Klostermann, Schmidt, Monstadt, EisbrecherKortumstr. 100, 44787 Bochum
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