Das rechtliche Dilemma der Triage15. Januar 2024 Symbolfoto: ©MQ-Illustrations/stock.adobe.com Das Triage-Gesetz bringt Ärztinnen und Ärzte in eine Zwickmühle und kriminalisiert sie, schildert die Konstanzer Juristin Alexandra Windsberger. Sie plädiert für einen „Rückzug des Strafrechts“ aus der Triage. In der Corona-Pandemie rückten die gesetzlichen Bestimmungen zur Triage in den Fokus, 2022 folgte eine neues Triage-Gesetz. Die aktuellen Bestimmungen zur Triage bringen Ärztinnen und Ärzte jedoch in ein Dilemma, erläutert die Konstanzer Juristin Alexandra Windsberger: Das Triage-Gesetz verbietet ihnen, Kriterien wie Alter, Gebrechlichkeit und Vorerkrankungen heranzuziehen, um eine fundierte Entscheidung zu treffen. „Die zuverlässigsten Kriterien sind verboten“, so Windsberger. Die Konsequenz: Eine Triage nach gegenwärtiger deutscher Gesetzeslage würde zu mehr Todesopfern als nötig führen – und kriminalisiert die Ärztinnen und Ärzte, die nach medizinischen Kriterien Hilfe zuweisen. Windsberger fordert einen „Rückzug des Strafrechts“ aus der Triage. Alexandra Windsberger, Universität Konstanz. Foto ©Axel Joerss Die Rechtswissenschaftlerin befasst sich mit strafrechtlichen Fragestellungen der Unterlassung, insbesondere im Medizinrecht. Dies umfasst Themen wie unterlassene Hilfeleistung, Sterbehilfe, aber auch das Triage-Gesetz. Für ihre Forschung zum Triage-Gesetz („Gerechtigkeit und Effizienz? Human empowerment statt Algorithmus und die Rolle des Strafrechts“) wurde sie mit dem mit 5000 Euro dotierten Posterpreis Junge Wissenschaft 2023 auf dem 5. interdisziplinären Kongress „Junge Wissenschaft und Praxis“ der Hanns-Martin-Schleyer-Stiftung und der Heinz-Nixdorf-Stiftung in Kooperation mit der Berliner Charité ausgezeichnet. Ethisches und rechtliches Dilemma Nach Artikel 1 des Deutschen Grundgesetzes zählt jedes Menschenleben gleich. Kein Mensch ist mehr oder weniger wert als ein anderer Mensch. „Die Basisgleichheit des Menschen ist die größte Errungenschaft der Verfassung. Sie ist unser wichtigstes Schutzschild: Menschen können nicht eingeteilt werden in ‚rettenswert‘ und ‚nicht-rettenswert‘“, unterstreicht Windsberger. „In der Ausnahmesituation einer Triage wird eine strenge Auslegung von Artikel 1 aber zum Hindernis für Ärzt*innen“, zeigt Windsberger das Problem auf: Um mit begrenzten Hilfsmitteln möglichst viele Menschen zu retten, müssten die Ärztinnen und Ärzte deren Überlebenschancen einschätzen und dafür Kriterien wie Alter, Gebrechlichkeit und Vorerkrankungen heranziehen. Das Gesetz verbietet ihnen aber genau das, weil dadurch vulnerable Personengruppen benachteiligt werden könnten: insbesondere Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderung oder Vorerkrankungen. Besonders heikel sei es, wenn Behandlungen auf ärztliche Anordnung abgebrochen würden, um andere Patientinnen und Patienten mit höherer Überlebenschance vorzuziehen, oder bereits zugewiesene Hilfsmittel neu umverteilt werden (Ex-Post-Triage). In diesem Fall machen sich die Ärztinnen und Ärzte nach gegenwärtiger Rechtslage strafbar, bis hin zum Tötungsdelikt mit lebenslanger Freiheitsstrafe: weil sie einem Menschen aktiv Hilfe entzogen haben, mit Todesfolge für die betroffene Person. Gesetzgebung schreibt Verfahren mit hoher Letalitätsrate vor In der rechtsphilosophischen Betrachtung der Triage gibt es zwei Hauptströmungen: Die egalitaristische Position orientiert sich eng an Artikel 1 und schlussfolgert, dass keinerlei Ungleichbehandlung in einer Triage stattfinden darf. Bei der Frage, wie begrenzte Hilfsmittel verteilt werden, müsste demnach quasi gewürfelt oder gelost werden. Das Problem der egalitaristischen Position: Hilfsmittel werden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht effizient verteilt. In Summe werden weniger Menschen gerettet. Demgegenüber steht die utilitaristische Position, die möglichst viele Menschenleben retten will. Nach dem Prinzip der Ergebnismaximierung sollen die Hilfsmittel möglichst effizient verteilt werden, wobei auch eine Umverteilung im Nachhinein (Ex-Post-Triage) denkbar ist. Das Problem der utilitaristischen Position: Hier werden definitiv Überlebenschancen – und damit Menschenleben – kategorisiert und gegeneinander abgewogen. Nach Simulationsstudien der Universität Augsburg würde eine ergebnismaximierte Herangehensweise (einschließlich Ex-Post-Triage, die in Deutschland verboten ist) die Letalitätsrate um sechs Prozent senken. „Das Gesetz schreibt momentan das Verfahren vor, das mit der höchsten Letalitätsrate verbunden ist“, mahnt Windsberger. „Dieser Verzicht auf Effizienz ist nicht rechtfertigbar.“ Plädoyer für eine Entkriminialisierung der (Ex-Post-)Triage Windsberger plädiert dafür, Ärztinnen und Ärzte in der Triage mehr Entscheidungshoheit zu geben und die (Ex-Post-)Triage zu entkriminalisieren. „In einem ersten Schritt wäre mit einem Rückzug des Strafrechts aus der Triage viel gewonnen“, argumentiert Windsberger. Sie plädiert insbesondere dafür, in der Triage die strenge Differenzierung zwischen Tun und Unterlassen fallenzulassen. „Ist ein Behandlungsabbruch ein Tun oder ein Unterlassen?“, veranschaulicht Windsberger. „Für die Strafbarkeit spielt das eine große Rolle. Wenn wir im Fall der Triage beides gleich bewerten würden, würde die Situation an Dramatik verlieren.“ Ärztinnen und Ärzte könnten dann Behandlungen zugunsten von aussichtsreicheren Behandlungen abbrechen und Hilfsmittel neu zuteilen, ohne mit einem Tötungsdelikt belastet zu werden. Im nächsten Schritt appelliert Windsberger an den Gesetzgeber, die momentan verbotenen Kriterien Alter, Gebrechlichkeit und Vorerkrankungen für die Triage zuzulassen – unter der Bedingung, dass dies ausschließlich in einem transparenten und gut dokumentierten Verfahren nach dem Mehr-Augen-Prinzip erfolgen darf. „Es lassen sich Wege für eine effizienzbasierte Triage finden, die mit der Menschenwürde vereinbar ist“, schließt die Juristin.
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