DGOU und DGOOC: Aufklärung zum Eigentumsrecht an explantierten Implantaten findet statt

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Mit Blick auf das Positionspapier zur Stärkung der Patientenrechte der AOK-Gemeinschaft und deren Forderung nach einer Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) weisen DGOU und DGOOC darauf hin, dass die aktuellen Forderungen der AOK den bereits seit 2012 praktizierten Richtlinien der EndoCert zertifizierten Kliniken entprechen.

„Wir sind davon überzeugt, dass Behandlungserfolge entscheidend von einem vertrauensvollen Arzt-Patient-Verhältnis und dem Teilen von Informationen abhängen. Dazu zählt auch, dass Patientinnen und Patienten die Eigentumsrechte an ihren Explantanten kennen und einfordern können. Die jetzige Forderung der AOK-Gemeinschaft entspricht unserer bereits seit 2012 praktizierten Vorgehensweise”, betont Prof. Karl-Dieter Heller, Vizepräsident der Sektion AE – Deutsche Gesellschaft für Endoprothetik der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) und Chefarzt Herzogin Elisabeth Hospital, Orthopädische Klinik Braunschweig. „Rechtssicherheit in der stationären Versorgung ist für uns als Krankenhauspraktiker unerlässlich. Aber auch auf die Aufklärung und Information unserer Patientinnen und Patienten während ihrer Krankenhausbehandlung legen wir sehr großen Wert”, so Heller weiter.

Die DGOU und die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOOC) heben hervor, dass der Patient bereits jetzt einforderbare Rechte habe. Er müsse darauf hingewiesen werden, dass das entfernte Implantat sein Eigentum ist und er kann und sollte sich dieses aushändigen lassen, damit er im Bedarfsfall eine Ursachenforschung zum Grund der Wechseloperation einleiten kann. Damit wird die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, etwa aufgrund eines Produktfehlers, erleichtert. In Absprache mit dem Hersteller kann ein neutrales Prüfinstitut mit einer Untersuchung beauftragt werden, damit auch die Kosten einer Prüfung nicht zur Belastung für den Patienten werden. Hier helfe der behandelnde Arzt weiter, so DGOU und DGOOC. Bei Kliniken mit dem EndoCert®-Zertifikat (Endoprothesenzentrum oder Endoprothesenzentrum der Maximalversorgung) sei dies eine selbstverständliche Verpflichtung.

„EndoCert-Kliniken verpflichten sich unter anderem, den Verbleib von Explantaten zu dokumentieren und diese nur mit Einwilligung der Patientinnen und Patienten zu vereinnahmen, weiterzugeben oder zu entsorgen. Üblicherweise werden die Explantate dem Patienten ausgehändigt. Durch EndoCert setzt unsere medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaft bereits seit langem zukunftsweisende Maßstäbe, wenn es um den künstlichen Gelenkersatz an Hüfte und Knie geht. Bereits seit 2012 wird seitens der Initiative EndoCert die jetzt von der AOK geforderte Regelung des verantwortungsvollen Umgangs mit Explantaten umgesetzt und so praktiziert“, hebt Dr. Holger Haas hervor, Vorsitzender der Zertifizierungskommission der DGOOC-Qualitätsinitiative EndoCert® und Chefarzt am Zentrum für Orthopädie, Unfallchirurgie und Sportmedizin des Gemeinschaftskrankenhauses in Bonn.

In ihrem 76-seitigen Positionspapier zur Stärkung der Patientenrechte geht die AOK-Gemeinschaft im Kapitel „Medizinprodukteschäden“ auf die Eigentumsrechte von explantierten Medizinprodukten ein. Explantierte Medizinprodukte sind Eigentum des Patienten. Daher darf das entfernte Medizinprodukt ohne eindeutige und dokumentierte Einwilligung des Patienten nicht zerstörend untersucht oder verworfen werden. Nur dann wird es ihm möglich sein im Falle der Fehlerhaftigkeit des Medizinprodukts diese in einem möglichen Gerichtsverfahren nachzuweisen. Die AOK-Gemeinschaft fordert den Gesetzgeber auf, die MPSV derart zu ändern, dass bei der Entsorgung eines Explantats ohne Patienteneinwilligung beziehungsweise vor Abschluss einer behördlichen Untersuchung künftig unterstellt wird, dass das Medizinprodukt bereits bei Inverkehrbringen fehlerbehaftet gewesen ist. Ein entsprechendes Fehlverhalten soll als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

(red/ja)