DGPPN fordert verlässliche Impfmöglichkeiten für psychisch kranke Menschen 

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Um psychisch kranken Menschen Zugang zu Corona-Impfungen zu ermöglichen, fordert die DGPPN, psychiatrischen Kliniken und Institutsambulanzen eine Impfbefugnis zu erteilen.

Laut neuer Impfverordnung sollen auch Arztpraxen und Betriebsärzte Schutzimpfungen erbringen. Zudem sollen Krankenkassen ihre Versicherten über einen prioritären Anspruch informieren. Beide Maßnahmen sind aus Sicht der DGPPN ungenügend, da Menschen mit einer schweren psychischen Erkrankung nicht immer in der Lage sind, sich aktiv um eine Impfung zu bemühen. Krankenhäuser hingegen böten verlässliche Impfmöglichkeiten und sollten zwingend zur Verabreichung von Schutzimpfungen befugt werden, fordert die Fachgesellschaft.

„Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen sind häufig nicht in der Lage, einen Impftermin zu vereinbaren oder diesen zuverlässig einzuhalten. Viele leben in prekären Verhältnissen oder sind teils auch wohnungslos. Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie mit angeschlossenen Institutsambulanzen sind am ehesten geeignet, diese Zielgruppe zu erreichen, da sich viele Betroffene häufig oder langfristig hier zur stationären oder ambulanten Behandlung einfinden”, sagte DGPPN-Präsident Prof. Thomas Pollmächer.

In Kliniken biete sich die Chance, Patienten direkt zu erreichen und zu einer Impfung zu motivieren. Je mehr Kliniken Informationen und Impfmöglichkeiten vorhielten, umso stärker steige auch die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Patienten tatsächlich impfen lassen. Kehrten Patienten wieder in ihr gewohntes Lebensumfeld zurück, sinke diese Wahrscheinlichkeit deutlich, gab Pollmächer zu bedenken.

“Als zuständige Fachgesellschaft setzen wir uns deshalb gemeinsam mit dem ärztlichen Pandemierat der Bundesärztekammer dafür ein, dass Impfungen von Risikopatienten auch in Krankenhäusern stattfinden. Dies ist insbesondere für jene Patienten sinnvoll, die sich aus verschiedenen medizinischen Gründen nicht aktiv um eine Impfung bemühen oder auch krankheitsbedingt Hygieneregeln nicht verlässlich einhalten können. Entsprechende Impfangebote sollten daher auch in psychiatrischen Akutkrankenhäusern und forensischen Kliniken, aber auch in Sucht-Rehabilitationskliniken möglich sein. Die Impfverordnung sollte dringend an dieser Stelle nachgebessert werden.“

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Quellen Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e. V. (DGPPN)