Die UV-GOÄ als „Fels in der Brandung“

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Mit der Gebührenordnung für Ärzte zum ­Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger (UV-GOÄ) kommt es zu deutlichen Verbesserungen für die Abrechnung arthroskopischer Operationen und der Grundleistungen.

Während das neue GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zu erheblichen Einnahmeausfällen in den Praxen führen wird und die geplante Reform der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gegebenenfalls neue Unsicherheiten schafft, setzt die Gesetzliche Unfallversicherung – mit der Gebührenordnung für Ärzte zum ­Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger (UV-GOÄ) ein bemerkenswertes Gegenzeichen: Seit dem 1. Juli 2026 gelten ­praxistaugliche, besser vergütete und deutlich entbürokratisierte Regelungen für die Abrechnung der Grundleistungen und des Arthroskopiekapitels.

Die ambulante ärztliche Versorgung erlebt derzeit eine widersprüchliche Gesundheitspolitik. Steigende Personal-, Energie-, Raum- und Sachkosten treffen auf eine GKV-Finanzpolitik, die ihre Stabilisierung erneut wesentlich über Ausgaben­begrenzungen erreichen will. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) verschärft damit den wirtschaftlichen Druck auf Praxen und Kliniken. Zugleich bleibt zurzeit offen, ob und welche Folgen die geplante GOÄ-Reform für die privatärztliche Ver­gütung haben wird, auch hier werden Teilbereiche in der Endoprothetik, Arthroskopie und Handchirurgie voraussichtlich wesentlich abgewertet.

Gegen den ­gesundheitspolitischen Trend

Vor diesem Hintergrund wirkt die Weiterentwicklung der UV-GOÄ fast wie ein „Gegenentwurf“. Die mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in der Gebührenkommission der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) in Zusammenarbeit mit dem BDC, BVOU und BVASK verhandelten Änderungen der UV-GOÄ zeigen, dass eine Gebührenordnung zugleich modernisiert, vereinfacht und wirtschaftlich verbessert werden kann. Die seit dem 1. Juli 2026 geltenden Änderungen bei den Grundleistungen und bei arthroskopischen Operationen sind deshalb mehr als eine technische Anpassung: Sie sind gegenwärtig einer der wenigen ernsthaften Lichtblicke für die Ärzteschaft. Die UV-GOÄ erweist sich hier als „Fels in der Brandung“.

Mehr Leistungsgerechtigkeit im D-Arzt-Verfahren

Besonders bedeutsam ist der Wegfall einer lange kritisierten Ausschlussregel. Die Beratungsziffer Nr. 1 (Untersuchung und Beratung) kann nun regelmäßig neben Sonderleistungen der Kapitel C bis O abgerechnet werden. In einem dreimonatigen Behandlungsfall sind die Nr. 1 ohne Mengenbegrenzung einmal pro Behandlungstag und die umfass­ende Untersuchung nach Nr. 2 bis zu dreimal berechnungsfähig – auch neben Wundbehandlung, Verband, Schiene, Röntgen oder Ultraschall. Gerade bei längeren Verläufen bildet die Ver­gütung den tatsächlichen ärztlichen Aufwand realistischer ab.
Das Kapitel B wurde zugleich gestrafft. Die bisherige Nr. 6 heißt bei gleichbleibender Leistungslegende jetzt Nr. 2. Alte Zuschläge außerhalb der Sprechstunde werden durch den einheitlichen Unzeit-Zuschlag nach Nr. 3 ersetzt. Neu ist die Nr. 4 als Zuschlag zur Nr. 1 für die Aufklärung bei Ablehnung oder Abbruch des Heilverfahrens durch den D-Arzt. Lang ersehnt gibt es jetzt auch einen Zuschlag in Höhe von zehn Euro als Nr. 5 für den erhöhten Beratungsaufwand bei erschwerter Kommunikation. Auch Visiten, Wegegeld, Schreibgebühren und der Versand von Behandlungsunterlagen wurden nachvollziehbarer geregelt. Das ist keine bloße Umnummerierung, sondern eine Aufwertung der D-ärztlichen Grundversorgung bei geringerem Verwaltungsaufwand.

Moderne Systematik statt „knielastiger Einzelleistungen“

Der alte arthroskopische Teil der UV-GOÄ war kleinteilig und knielastig, medizinisch überholt und für zahlreiche Gelenke nur über Analogbewertungen anwendbar. Die neue Systematik erfasst nun sämtliche Gelenke und orientiert sich am aktuellen wissenschaftlich-technischen Stand. Fünf Leistungs­komplexe bilden diagnostische, resezierende, rekonstruktive, komplex rekonstruktive und vorbereitende Arthroskopien ab (Nrn. 3400–3440). Damit werden auch Schulter-, Ellen­bogen-, Hand- und Sprunggelenkarthros­kopien eindeutig zugeordnet. Die Arbeits­hinweise für das neue Kapitel L XVII (Arthroskopie) der UV-GOÄ werden aktuell noch erstellt.
In den neuen Komplexziffern sind sämtliche typischen Begleitleistungen eingepreist – etwa Lokalanästhesien, Verbände, Probeexzisionen, Redondrainagen, intraoperative Untersuchungen, Narkosemobilisationen, konsiliarische Erläuterungen und die Erstellung des Operationsberichtes. Die diagnostische Arthroskopie ist in den operativen Kategorien enthalten und nicht zusätzlich berechnungsfähig. Gleichzeitig bleiben klar definierte operative Zusatzleistungen abrechenbar: bei rekonstruktiven Eingriffen die Nr. 3422, bei komplex rekonstruktiven Eingriffen bis zu drei weitere arthroskopische Maßnahmen nach Nr. 3433 sowie die Entnahme körpereigener Sehnen nach Nr. 3432. Für vorbereitende Revisionseingriffe steht die Nr. 3440 zur Verfügung.

Kostenerstattung und ­Vergütung deutlich verbessert

Die Reform trägt den gestiegenen Aufwendungen des ambulanten Operierens Rechnung. Je nach Kategorie werden feste Materialzuschläge von 35 bis 200 Euro gezahlt, ein Einzelnachweis ist dafür nicht erforderlich. Die Zuschläge für ambulantes Operieren (AOP) bleiben in voller Höhe erhalten. Implantate, Fixationssys­teme, spezielle Fäden, Shaverblades, HF-Sonden und weitere arthroskopische Einmalmaterialien werden gegen Kostennachweis zusätzlich erstattet. Damit werden variable Sachkosten nicht länger in unzureichenden ­Pauschalen versteckt. Eine Wahl­möglichkeit zwischen dem Ansatz der Besonderen Kosten und der Einzel­abrechnung von nachgewiesenen Kosten besteht darüber hinaus für das Kapitel XVII der UV-GOÄ nicht mehr.
Außerdem wurden die Honorare insbesondere für aufwendige rekonstruk­tive Eingriffe angehoben. Eine ambulante Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes mit autologer Sehne und gleichzeitiger Meniskusrefixation erreicht nach dem veröffentlichten Abrechnungsbeispiel einschließlich Zuschlägen und besonderen Kosten 1849,45 Euro. Das ist ein wichtiges Signal: Qualität, Spezialisierung und moderne Operationstechnik dürfen nicht zum betriebswirtschaftlichen ­Risiko des Leistungserbringers werden.

Ein Modell für andere ­Gebührenordnungen

Die Reform ist das Ergebnis konstruktiver Arbeit der genannten Berufsverbände mit DGUV und KBV. Sie zeigt, was möglich ist, wenn medizinische Expertise, Kostenträger und Selbstverwaltung über eine sachgerechte Abbildung ärztlicher Leistung konstruktiv verhandeln.
Natürlich bleibt auch die UV-GOÄ ein fortlaufendes Projekt. Leistungs­bewertungen müssen beobachtet, Arbeitshinweise eindeutig formuliert und neue Verfahren regelmäßig aufgenommen werden. Dennoch ist die Richtung richtig: klare Leistungslegenden, weniger Abrechnungsstreit, vollstän­dige Erstattung notwendiger Sachkosten und eine Vergütung, die zumindest näher an der Versorgungsrealität liegt.

Gerade in einer Zeit, in der die GKV-Finanzpolitik für viele Praxen weitere reale Einnahmeverluste erwarten lässt und die neue GOÄ noch mit erheblichen Fragezeichen versehen ist, verdient dieser Schritt besondere Beachtung. Die UV-GOÄ beweist, dass Reform nicht zwangsläufig Kürzung bedeuten muss. Sie kann Bürokratie abbauen, Innova­tion abbilden und ärztliche Arbeit aufwerten. Für D-Ärztinnen und D-Ärzte sowie arthroskopisch tätige Kolleginnen und Kollegen ist sie deshalb aktuell tatsächlich ein Fels in der Brandung.
Für weitere Einzelheiten verweisen wir auf die ausführlichen Artikel in der Passion Chirurgie und im BVOU-Jahresbericht und auf die Webinare des BDC als Schulungen sowie auch aktuelle Vorträge der Autoren auf dem dies­jährigen DKOU.

Hinweis: Der Artikel wurde am 10. August 2026 verfasst. Die neuen UV-GOÄ-Regelungen gelten seit 1. Juli 2026.


Autoren: Dr. med. Gerd Rauch1, Dr. med. Peter Kalbe2

  1. Ärztlicher Leiter MVZ OCP Kassel Licura, BVOU-Landesvorsitzender Hessen
  2. Gelenkzentrum Schaumburg, Vizepräsident des BDC

DKOU-Session:
Fachreferat Niedergelassene Operateure und Schnittstellen | Hybrid-DRG 2027
Donnerstag, 22.20.2026, 12:00–13:00 Uhr
London 3