Frankfurter Erklärung

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Zusammen mit den Belegärzten fordert der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa) in der Frankfurter Erklärung den Gesetzgeber auf, eine moderne, patientengerechte und ressourcenschonende ärztliche Behandlung an der Schnittstelle ambulant/stationär zu entwickeln. Zusammen mit 10 weiteren an der Schnittstelle tätigen Verbänden legen BdB und Spifa Eckpunkte zu einer vollständig neuen Struktur und Vergütung ärztlicher sektorenverbindender Leistungen vor.

Die Umsetzung der Frankfurter Erklärung würde eine grundlegende Neuordnung der §§ 115 bis 122 SGB V bedeuten und die sektorenübergreifende Versorgung neu ordnen. „Die Grundidee ist, dass alle stationären Leistungen mit einer mittleren Verweildauer von unter 4 Tagen auch alternativ intersektoral erbracht werden können“, erläuterte Dr. Andreas Hellmann, Stellvertretender Vorsitzender des BdB die Vorteile des Konzepts. Die bisherigen gesetzlichen, strukturellen und bürokratischen Hürden an der Sektorengrenze werden mit diesem Vorschlag beseitigt, wobei mit der Verschlankung des SGB V auch eine Verbesserung der Patientenversorgung einhergeht.

Die Sicherstellung der ärztlich-medizinischen Versorgung in Deutschland über die Schnittstelle ambulant-stationär hinweg ist die entscheidende Herausforderung für die Gesundheitspolitik. Mit dem gemeinsamen Vorschlag werden bestehende Strukturen der sektorenverbindenden Versorgung weiterentwickelt. „Belegärzte spielen dabei eine unverzichtbare Rolle“, so Hauptgeschäftsführer des SpiFa RA Lars F. Lindemann.

„Unser an die gemeinsame Selbstverwaltung und die Politik gerichtete Vorschlag einer ärztlich intersektoralen Leistungserbringung schließt sich nahtlos und passgenau an die Forderungen der Belegärzte an“, erklärte Dr. Hans-Friedrich Spies, Vorstandsmitglied des SpiFa.

Die Sicherstellung der ärztlich-medizinischen Versorgung über die Schnittstelle ambulant-stationär hinweg ist eine entscheidende Herausforderung für die aktuelle Gesundheitspolitik. Fortschritte der ambulanten Medizin, moderne Pflegeansätze, Leistungsverdichtung, der demographische Wandel und Multimorbidität verwischen die Grenzen zwischen stationärer und ambulanter Versorgung.

Versuche des Gesetzgebers die durch die Politik selbst errichtete Sektorengrenze zu überwinden (z.B. Konsiliarärzte, Honorarbelegärzte, Praxiskliniken etc.) sind gescheitert oder unattraktiv. Weitere Versuche, die starre Sektorengrenze zu öffnen (z.B. i. V.-Verträge, ambulantes Operieren im Krankenhaus, ASV), waren nicht nachhaltig erfolgreich. Die Einführung der §§ 299a und b StGB (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) hat eine weitere Hürde für Lösungen an der Schnittstelle aufgeworfen.

Das rechtssichere, ressourcenschonende und im SGB V wohldefinierte patientenfreundliche Belegarztwesen stellt eine juristisch und ökonomisch ideale Basis für eine Sektorenverbindung dar. Durch eine grundlegende Neuordnung der §§ 115 bis 122 SGB V machen die unterzeichnenden Verbände einen Vorschlag zu einer vollständig neuen Struktur und Vergütung ärztlich intersektoraler und belegärztlicher Leistungen und fordern die Politik auf, gemeinsam eine patientengerechte, effiziente und qualitativ hochwertige Versorgungsstruktur zu schaffen.

Aufgestellte Eckpunkte für eine moderne Struktur der sektorenverbindenden medizinischen Versorgung

• Alle Leistungen nach §§ 115, 115 a, 115 b, 115 c, 115 d, 116, 116 a, 116 b, 118, 118 a, 119 c, 120, 121, 122 SGB V werden in einem § 115 NEU zusammengefasst

• Betroffen sind alle Krankheiten mit einer mittleren Verweildauer von weniger als vier Krankenhaustagen im DRG System

• Die Behandlungssteuerung erfolgt grundsätzlich ambulant vor stationär

• Stationäre Behandlung mit Begründung ist möglich

• Der MdK prüft die stationäre Behandlungsindikation

• Es gilt der Verbotsvorbehalt • Der Leistungskatalog wird aus dem DRG Katalog entwickelt

• Der GBA prüft und entwickelt den Katalog

• Kooperationen von Ärzten fungieren als back up (BAG; MVZ o.ä.)

• Die Kooperation verteilt das Honorar

• Vergütung erfolgt direkt durch die Kassen

• Während des Übergangs: 90% G-DRG für die Intersektoralen Fälle

• Das Belegarztsystem wird rechtssicher weiterentwickelt (Verbotsvorbehalt, Vergütung aus der DRG)

• Während eines Übergangs: 95 % G-DRG für belegärztliche Leistungen ab dem 4. Belegungstag