Fundtiere: Klarheit statt Grauzone

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Wer zahlt für verletzte Fundtiere? Diese Frage sorgt bundesweit seit Jahren für Diskussionen. Die Bundestierärztekammer (BTK) begrüßt die nun durch die Bundestierschutzbeauftragte rechtliche Klarstellung des Begriffes „Fundtier“.

Die BTK begrüßt ausdrücklich ein von der Parlamentarischen Staatssekretärin Silvia Breher in ihrer Funktion als Beauftragte der Bundesregierung für Tierschutz an die kommunalen Spitzenverbände versandtes Schreiben, mit dem der Begriff der sogenannten „Fundtiere“ rechtlich klargestellt wird.

Dieses Schreiben trage maßgeblich dazu bei, bestehende Unsicherheiten in der Praxis zu beseitigen, eine einheitliche Anwendung des geltenden Rechts sicherzustellen und den praktischen Tierschutz zu stärken, wie die BTK mitteilt.

Auch freilebende Katzen sind als Fundtiere zu behandeln

Hintergrund der Klarstellung ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018. Das Gericht stellte fest, dass das Aussetzen oder Zurücklassen von Haustieren einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellt und daher eine Eigentumsaufgabe an einem Tier rechtlich nicht wirksam erfolgen könne. In der Konsequenz sind verwilderte Haustiere – insbesondere auch freilebende Katzen – nicht als herrenlose Tiere, sondern als Fundtiere zu behandeln.

Die BTK sieht in dieser eindeutigen Auslegung einen wichtigen Beitrag zum Tierschutz und zur Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Insbesondere sei dies von großer Bedeutung für Tierärzte und -ärztinnen, Tierheime, Tierschutzorganisationen sowie die kommunalen Behörden.

„In der täglichen Praxis kommt es immer wieder zu Diskussionen über Zuständigkeiten und Kostenfragen, vor allem bei verletzten oder erkrankten Fundtieren. Die nun vorliegende Klarstellung hilft, diese Konflikte zu vermeiden und das Wohl der Tiere in den Mittelpunkt zu stellen“, betont der BTK-Präsident Ltd. VD Dr. Holger Vogel.

Kommunen sind in der Pflicht

Wie die Bundestierschutzbeauftragte in ihrem Schreiben ausführt, gelten Tiere nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Fundsachen. Nach Ablieferung eines Fundtieres bei der zuständigen Fundbehörde ist die Kommune des Fundortes zur Verwahrung verpflichtet. Das schließe ausdrücklich auch die Übernahme der Kosten für eine notwendige tierärztliche Versorgung sowie für die Unterbringung in einem Tierheim ein, sofern diese auf Veranlassung der zuständigen Behörde erfolgt, so die BTK.

Besonders wichtig ist der Hinweis, dass diese Kostenübernahmepflicht auch dann fortbesteht, wenn der Finder auf den später möglichen Eigentumserwerb verzichtet. Die Klarstellung mache deutlich, dass sich Kommunen ihrer Verantwortung für Fundtiere nicht entziehen können.