G-BA legt Mindestmenge für Herztransplantationen ab 2026 fest

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legte in seiner Sitzung am 16. November die Leistungsmenge als sogenannte Mindestmenge fest: Für Herztransplantationen gilt ab 2026 eine jährliche Mindestmenge von 10 pro Krankenhausstandort.

Nur Standorte, die die Mindestmenge nach ihrer in 2025 abzugebenden Prognose voraussichtlich erreichen oder über eine Ausnahmegenehmigung des jeweiligen Bundeslandes verfügen, dürfen dann grundsätzlich noch Herztransplantationen erbringen. Für die Jahre 2024 und 2025 gilt eine Übergangsregelung.

Die Festlegung der Mindestmenge beschloss der G-BA nach eigenen Angaben, „damit diese planbaren komplexen Eingriffe künftig nur an Standorten mit entsprechender Expertise vorgenommen werden“. In Deutschland würden Herztransplantationen teilweise in Transplantationszentren vorgenommen, die diese Operation nur selten durchführen. Dabei würden Studien zeigen, dass die Überlebens- und Heilungschancen von Patientinnen und Patienten besser sind, wenn die Zentren Routine und Erfahrung besitzen: nicht nur generell bei Transplantationen, sondern auch speziell bei Herztransplantationen, begründet der G-BA seinen Entschluss.

Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung, erläutert: „Die neue Mindestmenge für Herztransplantationen ist im Interesse der Patientinnen und Patienten. Je größer die Erfahrung der Klinik, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass der schwere Eingriff überlebt wird und das Spenderherz seine Funktion aufnimmt. Ich bin mir sicher, dass Strukturanforderungen auch in diesem Bereich die so wichtige Behandlungsroutine nicht ersetzen können. Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkung von Mindestmengen auf Kliniken wird vom G-BA jedoch auch genauestens geprüft, ob sie wirklich notwendig sind. Aufgrund der Studienlage und im Sinne einer qualitätsgesicherten Versorgung konnte das für Herztransplantationen eindeutig bejaht werden. Die Leistungsmenge von 10 ist angemessen, um das Ziel einer Standortkonzentration zu befördern, ohne die flächendeckende Versorgung zu gefährden.“ Der G-BA werde nun ebenfalls prüfen, ob eine Mindestmenge für die chirurgische Behandlung von Magenkrebs notwendig ist, so Maag.

Routiniertes Klinikteam führt zu besseren Behandlungsergebnissen

Der G-BA weist darauf hin, dass auch wenn eine Herztransplantation nach erfolgreicher Vermittlung eines Spenderorgans zeitlich dringend ist, sie keinen „Notfall“ darstellt. Die Patientin oder der Patient wird in der Regel längerfristig auf die Transplantation vorbereitet. Außerdem seien die Klinikstandorte und nicht etwa nur die Operateurin oder der Operateur als Bezugspunkte für die Mindestmenge gewählt worden, da für eine erfolgreiche Herztransplantation ein interdisziplinäres Team mit intensivmedizinischen, kardiologischen und immunologischen Leistungen benötigt werde, das routiniert zusammenarbeitet. 

Was bedeutet das für die deutschen Standorte?

Der G-BA hat ermittelt, dass in Deutschland im Jahr 2021 bzw. 2022 an 21 bzw. 18 Krankenhausstandorten Herztransplantationen vorgenommen wurden. Mit der neuen Mindestmenge von 10 pro Jahr verbleiben dem Ausschuss zufolge voraussichtlich mindestens 12 Krankenhausstandorte, die die Herztransplantationen weiterhin anbieten dürfen. Für die Patientinnen und Patienten verlängere sich dadurch die durchschnittliche Fahrtzeit auf 49 Minuten und die durchschnittliche Wegstrecke auf 77 km. Bei einer höheren Mindestmenge wäre die Zentralisierung des Leistungsangebots noch stärker, allerdings würden damit möglicherweise Nachteile durch entstehende Transport- und Verlegungsrisiken einhergehen und sich Wegstrecken für die Vor- und Nachsorge sowie für Angehörigenbesuche zu stark verlängern, gibt der G-BA zu bedenken.

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Die Änderungen der Mindestmengenregelungen treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Für die Krankenhäuser greift dann zuerst noch eine Übergangsregelung: Erst für das Kalenderjahr 2026 hängt die Leistungsberechtigung davon ab, ob die neue Mindestmenge voraussichtlich erfüllt wird. Krankenhausträger müssen für das Kalenderjahr 2026 spätestens bis zum 7. August 2025 eine positive Prognose, dass die Mindestmenge im Jahr 2026 erfüllt werde, gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen belegen. Die Landesbehörden können für eine Klinik eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn die flächendeckende Versorgung gefährdet sein könnte. Die Krankenkassen müssen diesem Vorgehen aber zustimmen.