G-BA reformiert die vertragsärztliche Bedarfsplanung21. Mai 2019 “Flexiblere Instrumente für sachgerechte Lösungen vor Ort” erhofft sich Josef Hecken von der geänderten Bedarfsplanung. Foto: G-BA Künftig gibt es laut einer Mitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) differenziertere und zusätzliche Instrumente für die Landesebene, um die regionale und lokale Verteilung von VertragsärztInnen und PsychotherapeutInnen bedarfsorientierter zu steuern. Der G-BA hat am 16. Mai in Berlin die entsprechenden Anpassungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie beschlossen und damit seinem gesetzlichen Auftrag fristgerecht entsprochen, bis zum 1. Juli 2019 insbesondere die geltenden Verhältniszahlen zu überprüfen und auch die weiteren Planungsinstrumente weiterzuentwickeln. Nach Umsetzung des Beschlusses können bundesweit 3470 neue Niederlassungsmöglichkeiten entstehen, zusätzlich zu den rund 3440 derzeit offenen Niederlassungsmöglichkeiten. Von den neuen Niederlassungsmöglichkeiten entfallen 1.446 auf Hausärzte, rund 776 auf Psychotherapeuten, 476 auf Nervenärzte und 401 auf Kinder- und Jugendärzte. „Diese zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Bedarfsplanungsinstrumente ist ein wichtiger Beschluss, mit dem wir eine noch wohnortnähere und an die unterschiedliche Krankheitslast in den einzelnen Regionen angepasste ärztliche Versorgung ermöglichen“, sagte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA „Dabei sind die Festlegungen des G-BA zur Bedarfsplanung nur der allgemeine Rahmen, von dem die Länder und Landesausschüsse je nach den regionalen Gegebenheiten abweichen und zusätzliche Niederlassungsmöglichkeiten eröffnen können. Diese Prüfung und Anpassung vor Ort ist essenziell, denn es ist nicht möglich, von Berlin aus in einer Richtlinie verbindliche und passgenaue Regelungen für jeden Kreis und jede Gemeinde in Deutschland zu treffen, die in ihrer Struktur völlig unterschiedlich sein können“, so Hecken weiter. Genauere Abbildung des Bedarfs über regionale Verhältniszahlen Die Verhältniszahlen – Einwohnerzahl pro Arzt beziehungsweise Psychotherapeut – sind in der Bedarfsplanungs-Richtlinie weiterhin nach Arztgruppe und Planungsbereich differenziert als bundeseinheitlicher Maßstab festgelegt. Zukünftig wird es jedoch ein zweistufiges Berechnungsverfahren zur Anpassung dieser Basis-Verhältniszahlen nach vier Altersgruppen, Geschlecht und Krankheitslast in einer Region geben. Die errechneten regionalen Verhältniszahlen spiegeln dann wider, ob in einem Planungsbereich mehr oder weniger Ärzte beziehungsweise Psychotherapeuten benötigt werden als im Bundesdurchschnitt. Mehr Abweichungsmöglichkeiten auf Landesebene für sachgerechte Lösungen vor Ort Die Möglichkeit, auf Landesebene regionale und lokale Besonderheiten zu berücksichtigen und von der bundeseinheitlichen Planungssystematik abzuweichen, sieht die Bedarfsplanungs-Richtlinie bereits seit ihrer Neufassung im Jahr 2012 vor. Diese umfangreichen Abweichungsmöglichkeiten wird es auch weiterhin geben. Darüber hinaus hat der G-BA die durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) neu geschaffenen Möglichkeiten umgesetzt, wonach die Landesbehörden in ländlichen oder strukturschwachen Gebieten Zulassungssperren für die Neuniederlassung von VertragsärztInnen und Vertragsärzten sowie VertragspsychotherapeutInnen aufheben können. Inkrafttreten und Umsetzung auf Landesebene Der Beschluss zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung kann nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit mit Wirkung zum 30. Juni 2019 in Kraft treten. Nach Inkrafttreten der beschlossenen Änderungen zum 30. Juni 2019 haben die Landesausschüsse maximal sechs Monate Zeit, diese umzusetzen. Im Zuge dessen werden auch die in einer Kassenärztlichen Vereinigung zu erwartenden zusätzlichen Niederlassungsmöglichkeiten pro Planungsbereich berechnet. (G-BA / ms)
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