G-BA: RSV-Prophylaxe (noch) keine Kassenleistung

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Nach der aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) für eine Prophylaxe gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) bei Neugeborenen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) klargestellt, dass für gesetzlich Versicherte kein Leistungsanspruch durch die Schutzimpfungs-Richtlinie besteht.

Der Grund hierfür ist laut GBA, dass es sich bei der RSV-Prophylaxe mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab nicht um eine klassische Schutzimpfung, sondern um eine „andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe“ handelt (§ 2 Nr. 10 Infektionsschutzgesetz).

Nach derzeitiger gesetzlicher Lage werde der Leistungsanspruch auf Schutzimpfungen für gesetzlich Versicherte gemäß Paragraph 20i SGB V über die Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt. Voraussetzung hierfür ist eine Empfehlung der STIKO.

Eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen könne die RSV-Prophylaxe mit dem Antikörper Nirsevimab bei Neugeborenen nach aktueller Gesetzeslage allerdings auf verschiedenen Wegen werden: So sei das Bundesgesundheitsministerium nach Paragraph 20i Abs. 3 SGB V ermächtigt, einen Anspruch durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Daneben könnten Krankenkassen in ihrer Satzung Leistungen für „andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe“ vorsehen (§ 20i Abs. 2 SGB V), erklärte der G-BA.