G-BA: Telemedizinische Beratung bei intensivpflichtigen Coronapatientinnen und -patienten wird Regelversorgung21. März 2022 Foto: Svea Pietschmann/G-BA Was bisher als Corona-Sonderlösung gilt, wird nun ein reguläres telemedizinisches Angebot: Das in Herz- und Lungenzentren vorhandene Expertenwissen soll künftig von anderen Krankenhäusern bei der Behandlung von intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten mit COVID-19 genutzt werden können. Mit Hilfe von Audio-Videoübertragungen seien dann gemeinsame Beratungen zur Therapieplanung und Versorgung möglich, wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) anlässlich seines dazu gefassten Beschlusses am Freitag in Berlin bekannt gab. Mit dem Beschluss ergänzt der G-BA weiterhin seine Zentrums-Regelungen. In diesen ist definiert, für welche besonderen Aufgaben Krankenhäuser finanzielle Zuschläge vereinbaren können und welche qualitätssichernden Anforderungen dabei gelten. Mit dem Beschluss präzisierte der G-BA auch die Mindeststandards, die von Zentren generell bei telemedizinischen Leistungen erfüllt werden müssen. „Der G-BA überführt die guten Erfahrungen mit telemedizinischer Beratung, die während der Corona-Pandemie in der Intensivmedizin gemacht wurden, in die Regelversorgung. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass das in Herz- und Lungenzentren vorhandene Spezialwissen bei intensivpflichtigen und langzeitbeatmeten Patientinnen und Patienten mit COVID-19 auch weiterhin gebraucht und abgefragt wird“, erläutert Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Bedarfsplanung. Diese besonderen Aufgaben müssten auch vergütet werden, denn sie seien in den Fallpauschalen nicht abgebildet. Die befristete Corona-Sonderregelung für Beratungsleistungen innerhalb eines intensivmedizinischen digital-gestützten Versorgungsnetzwerks – den sogenannten IDV-Zentren – werde mit der Beschlussfassung abgelöst und laufe Ende März 2022 aus. „Diesen Schritt können wir jetzt gehen, da durch die Krankenhausplanungsbehörden der Bundesländer inzwischen ausreichend Herz- und Lungenzentren ausgewiesen wurden, die die Aufgaben der vier bundesweit verfügbaren IDV-Zentren übernehmen können.“ Durch den aktuellen Beschluss, so Hecken, sei eine nahtlose Finanzierung der Beratungsleistungen sichergestellt, es fände lediglich eine Verlagerung an Herz- und Lungenzentren statt. Weiter erklärt Hecken: „Die heute beschlossenen Mindeststandards, die zukünftig bei allen telemedizinischen Leistungen von Zentren gelten, gehen ganz maßgeblich auf die Erfahrungen des Innovationsfonds-Projektes TELnet@NRW zurück: Für die telemedizinische Versorgung in der Intensivmedizin und der Infektiologie wurde hier eine gemeinsame digitale Infrastruktur erfolgreich erprobt. Zudem orientierte sich der G-BA an der Leitlinie ‚Telemedizin in der Intensivmedizin‘ der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin.“ Mindeststandards für telemedizinische Leistungen Sollen die besonderen Aufgaben eines Zentrums mittels Telemedizin erbracht werden, müssen dem G-BA zufolge die betreffenden Krankenhäuser geeignete Mindeststandards bei der technischen Ausstattung erfüllen. Hierzu gehört vor allem eine hochauflösende und jederzeit durchführbare Audio- und Videoübertragung in Echtzeit, die dem aktuellen Stand der Technik entspricht und eine Patientenuntersuchung durch den Arzt oder die Ärztin des Zentrums in hoher Qualität ermöglicht. Parallel zur Audio-Videoübertragung muss ein Zugriff auf die Originaldaten inklusive der aktuellen Bildgebung der Patienten möglich sein, um trotz räumlicher Trennung eine Empfehlung hinsichtlich Diagnostik und Therapie festzuhalten. Zuschläge für telemedizinische Leistungen bei COVID-19 Laut G-BA wird der Beschluss zur Ergänzung der Zentrums-Regelungen vom Bundesministerium für Gesundheit rechtlich geprüft und tritt zum 1. April 2022 in Kraft. Herz- und Lungenzentren könnten dann mit anderen Krankenhäusern telemedizinische Leistungen für Patientinnen und Patienten mit der Nebendiagnose SARS-CoV-2 vereinbaren. Voraussetzung ist, dass das Zentrum im Jahr 2020 mehr als 50 vollstationäre Fälle mit der Nebendiagnose SARS-CoV-2 intensivmedizinisch behandelt hat und die vom G-BA festgelegte telemedizinische Ausstattung vorhanden ist.
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