Gallengangverschluss bei Neugeborenen früher erkennen: Stuhlfarbkarte wird Teil des Kinderuntersuchungsheftes

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Mit Ergänzung des Kinderuntersuchungsheftes um eine Stuhlfarbkarte will der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) noch besser dazu beitragen, dass ein Gallengangverschluss bei Neugeborenen möglichst rasch erkannt wird.

Eine Gallengangatresie ist eine seltene Erkrankung, die vor allem bei Neugeborenen auftritt. Von 20.000 Neugeborenen ist eines betroffen. Durch den Verschluss der Gallengänge staut sich die Gallenflüssigkeit – unbehandelt führt das im zweiten oder dritten Lebensjahr zu einem tödlichen Leberversagen. Zu den typischen Symptomen, die im Krankheitsfall bereits in den ersten Lebenswochen auftreten, gehört neben einer anhaltenden Gelbsucht auch eine blasse Stuhlfarbe.

Zusätzlich zur Ergänzung des Kinderuntersuchungsheftes um eine Stuhlfarbkarte nimmt der G-BA in die Begleittexte zur U2 und U3 deutlichere Hinweise an die Eltern auf. Ziel ist es, dass Eltern sich bei einer auffällig blassen Stuhlfarbe ihres Babys an einen Arzt wenden und diese abklären lassen. Bestätigt sich ein Gallengangverschluss, kann durch eine frühzeitige Operation die Leber deutlich länger erhalten und eine Lebertransplantation zeitlich hinausgezögert werden.

Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des beschlussvorbereitenden Unterausschusses, erklärt dazu: „Die Früherkennung eines Gallengangverschlusses hat mit den bisher vorgesehenen Hinweisen nicht optimal funktioniert. Zukünftig haben Eltern mit dem Kinderuntersuchungsheft, dem sogenannten Gelben Heft, auch eine Stuhlfarbkarte zur Hand. Aus unserer Sicht eine wichtige Hilfestellung, um eine blasse Stuhlfarbe als Warnsignal für einen Gallengangverschluss möglichst früh zu erkennen. Gleichzeitig werden die Eltern bei der zeitlich relevanten U2 und U3 von der Ärztin oder dem Arzt über diese Erkrankung aufgeklärt.“

Der Beschluss des G-BA wird nun vom Bundesministerium für Gesundheit innerhalb von zwei Monaten geprüft. Sofern keine rechtlichen Einwände bestehen, kann der Beschluss mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.

Da der Druck der ergänzten Hefte erst nach einer Nichtbeanstandung des gefassten Beschlusses möglich ist, gilt nach Angaben des G-BA Folgendes: Die derzeit geltenden Kinderuntersuchungshefte müssen übergangsweise weiterhin an die Eltern ausgegeben und für die Dokumentation der Kinderuntersuchungen verwendet werden. Der G-BA werde darüber informieren, sobald Kliniken, Hebammenverbände und Praxen die ergänzten Hefte über das Bestellsystem anfordern und an die Eltern abgeben können, heißt es in einer Mitteilung zu dem aktuellen Beschluss. Nach derzeitiger Einschätzung werde dies spätestens im dritten Quartal 2023 der Fall sein, so der G-BA.