Jugendschutz bei E-Zigaretten: BGH prüft Alterskontrolle16. Januar 2026 Der BGH beschäftigt sich derzeit mit der Frage, ob auch Ersatzteile für E-Zigaretten dem Jugendschutz unterliegen. (Foto: © epovdima – stock.adobe.com) E-Zigaretten kommen vor allem bei jungen Leuten gut an. Doch wie streng muss der Jugendschutz beim Online-Verkauf von leeren Ersatztanks greifen? Ein Verfahren am Bundesgerichtshof (BGH) rückt die Vapes erneut in den Fokus. Von Jacqueline Melcher und Wolf von Dewitz, dpa Mit bunten Designs und Geschmacksrichtungen wie Minze, Melone oder Omas Apfelkuchen sprechen E-Zigaretten oft vor allem junge Menschen an. Das Jugendschutzgesetz verbietet dabei ausdrücklich den Verkauf an Kinder und Jugendliche. Müssen Händler daher auch beim Online-Versand von ungefüllten Ersatztanks das Alter der Käuferinnen und Käufer kontrollieren? Diese Frage nimmt gerade der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe unter die Lupe. Am 15. Januar verhandelte das höchste Zivilgericht Deutschlands über einen Rechtsstreit zwischen zwei Unternehmen, die online E-Zigaretten verkaufen. Worum geht es bei dem Verfahren? Der BGH prüft, ob ein Versandhändler auch beim Verkauf von ungefüllten Ersatztanks für E-Zigaretten das Alter des Bestellers überprüfen muss. Über die Frage streiten zwei Handelsfirmen, die E-Zigaretten übers Internet verkaufen. Der erste Zivilsenat des BGH ließ in seiner vorläufigen Einschätzung am 15. Januar durchblicken, dass er wohl auch die leeren Ersatztanks zu den vom Jugendschutz erfassten Produkten zählt. Ein Versand ohne Alters-Check wäre dann nicht erlaubt. Wann der BGH ein Urteil fällt, blieb zunächst offen. Wie wird das Alter überprüft? Wenn man im Netz E-Zigaretten bestellt, führt der Händler nach Angaben des Branchenverbandes BfTG eine Online-Kontrolle durch – er lässt sich beispielsweise von der Schufa bestätigen, dass der Bestellende volljährig ist. Hinzu kommt noch eine Sichtkontrolle des Paketboten bei der Übergabe an der Haustür: Das soll verhindern, dass etwa ein minderjähriger Sohn mit den Kontodaten seines Vaters im Internet Vapes bestellt und den Paketboten dann an der Haustür abfängt. Für beide Dienstleistungen – die Online-Datenanalyse der Schufa oder anderer Dienstleister sowie die Paketboten-Alterskontrolle – zahlen die E-Zigaretten-Händler Geld. Je nach Bestellung wird ein hoher zweistelliger Cent-Betrag oder ein niedriger einstelliger Euro-Betrag fällig, um den Jugendschutz zu gewährleisten, heißt es vom BfTG. Was sagen die Unternehmen? Aus Sicht der Anwältin des beklagten Unternehmens, Brunhilde Ackermann, greift die Jugendschutz-Regelung nicht, wenn das Behältnis leer ist und die Substanz, die nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden darf, noch gar nicht enthalte. Zigarettenpapier ohne Tabak, das für Zigaretten zum Selberdrehen genutzt wird, oder Pfeifen seien schließlich auch kein nikotinhaltiges Produkt im Sinne des Jugendschutzes, argumentiert sie. Die klagende Firma ist Mitglied im Branchenverband BfTG. Dessen Vorsitzender Dustin Dahlmann erklärt: „Die Altersprüfung beim Online-Versand von unbefüllten Ersatztanks ist ein wichtiger Bestandteil eines effektiven Jugendschutzes.“ Der Einwand, ein unbefüllter Tank sei für sich genommen harmlos, greife zu kurz, so BfTG-Chef Dahlmann. „Wenn Jugendliche sich funktionsnotwendige Einzelteile wie Akkuträger, Verdampferköpfe und Tanks ohne Alterskontrolle im Internet zusammenstellen können, wird der Schutzzweck des Jugendschutzgesetzes unterlaufen.“
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