Lachgas-Verbot gilt ab 12. April dieses Jahres

Ab Mitte April ist der Verkauf von Lachgas an Minderjährige verboten. (Foto: © lenscap50 – stock.adobe.com)

Das bundesweite Verbot von Lachgas, das zusehends auch als Partydroge bei Kindern und Jugendlichen kursiert, greift ab dem 12. April. Das geht aus dem Bundesgesetzblatt hervor.

Untersagt werden dann Erwerb und Besitz für Minderjährige. Generell verboten werden der Online-Handel und der Kauf an Automaten. Beschränkt wird zudem die Verfügbarkeit chemischer K.o.-Tropfen, die als „Vergewaltigungsdroge“ eingesetzt werden.

Das Gesetz von Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) war im Dezember auch vom Bundesrat gebilligt worden. Um Umstellungen im Handel und an Automaten zu ermöglichen, ist eine Übergangsfrist von drei Monaten von der Verkündung bis zum Inkrafttreten der neuen Regeln vorgesehen.

Beschränkungen auch für K.o.-Tropfen

Hintergrund der Neuregelungen ist, dass der Konsum von Lachgas gerade für Minderjährige mit hohen Gesundheitsrisiken verbunden ist, wie Warken deutlich gemacht hatte – etwa mit Bewusstlosigkeit bis hin zu bleibenden Schäden des Nervensystems. Häufig atmen Konsumenten Lachgas, also Distickstoffmonoxid (N2O), als euphorisierenden Stoff über Luftballons ein. Strikte Regeln kommen auch für die Chemikalien Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO). Sie sind als K.-o.-Tropfen bekannt, die in Getränke gegeben werden können.

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