LSG Berlin-Brandenburg bestätigt Entscheidungsfreiheit der Patienten bei der Hörsystemversorgung

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Wer sich vom Hörakustiker mit einem Hörsystem versorgen lässt, muss danach nicht nochmal zum Arzt, nur um die ordnungsgemäße Versorgung feststellen zu lassen, wie das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat mit seiner Entscheidung (Az.: L 1 KR 267/20 KL vom 24.08.2022)  bestätigt hat.

Zuvor hatte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Beschluss des G-BA kassiert, eine verpflichtende ärztliche Abnahme der Hörsystemversorgung in der Hilfsmittel-Richtlinie zu verankern. Dagegen klagte der G-BA. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass das Gesundheitsministerium die Rechtsaufsicht des G-BA ist.

Die Bundesinnung der Hörakustiker (biha) begrüßt die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg und betonte in einer Mitteilung, die Entscheidung sei die einzig logische, wenn man sich vor Augen führe, was eine verpflichtende ärztliche Abnahme für katastrophale Folgen gehabt hätte. So hätte der Hörakustiker seine erbrachte Leistung erst dann abrechnen dürfen, nachdem der Versicherte beim Arzt die finale Abnahme eingeholt hätte, so die biha weiter. Nach Angaben der Innung sind über 90 Prozent der Versicherten sind mit ihrer Hörsystemversorgung schon heute zufrieden bis sehr zufrieden, wie die größte unabhängige bundesweite Versichertenbefragung des GKV-Spitzenverbandes ergeben. Weiter erklärt die biha: „Zufriedene Kunden sehen möglicherweise keine Notwendigkeit, sich Zeit für einen zusätzlichen Arztbesuch zu nehmen. Manche gehen zum Arzt, andere wiederum wollen nicht die Zeit und den Weg in Kauf nehmen. Man kann niemanden zwingen, zum Arzt zu gehen, daher waren die Vorstellungen des G-BA an dieser Stelle lebensfremd.“

Nach Ansicht der Hörakustiker besitzt der Arzt gar nicht die Ausbildung, um die Leistung des Hörakustikers zu beurteilen. Die Aufgabe des Arztes sei die Erstdiagnose der Schwerhörigkeit, die Aufgabe des Hörakustikers die Versorgung des Patienten mit diagnostizierter Schwerhörigkeit durch eine individuelle Anpassung von Hörsystemen an seinen Hörverlust betonte der Verband. Die richtige und nachvollziehbare Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg bewahre die Gesetzlichen Krankenversicherer vor zusätzlicher Kostenlast für überflüssige Arztbesuche, die Versicherten vor einem Zwang, zum Arzt gehen zu müssen, und die Hörakustiker davor, ihre erbrachte Leistung nicht oder verspätet abrechnen zu können. Dem Versicherten und Versorgten bleibe es weiterhin freigestellt, ob er nach einer Hörsystemversorgung nochmal einen Termin beim Arzt wahrnehmen oder ob er darauf verzichten will, erklärte die biha.