Marburger Bund fordert Rechtsanspruch auf Aufwandsentschädigung im PJ

Der Marburger Bund setzt sich für “angemessene Aufwandsentschädigungen” als Geldleistung im Praktischen Jahr ein. Foto: © Andrey Popov – Adobe.Stock

Der Marburger Bund setzt sich für eine politische Initiative ein, die den angehenden Ärztinnen und Ärzten eine obligatorische Aufwandsentschädigung garantiert.

Zwei Drittel der Medizinstudierenden im Praktischen Jahr (PJ) verbringen nach Angaben des Marburger Bundes (MB) 40 bis 50 Stunden pro Woche im Krankenhaus (PJ-Umfrage 2018 des MB). Vielfach, so kritisiert die Ärztegewerkschaft, sei ihnen die “Rolle des Lückenbüßers” zugedacht, der überall dort zur Stelle sei, wo im Krankenhaus Personal gebraucht werde. Ihr Einsatz werde ihnen aber kaum gedankt, denn angemessene Aufwandsentschädigungen seien die Ausnahme, nicht die Regel. Deshalb fordert der MB nun eine politische Initiative, die den angehenden Ärztinnen und Ärzten eine obligatorische Aufwandsentschädigung garantiert.

„Wir brauchen eine bundesweit einheitliche PJ-Aufwandsentschädigung. Die meisten PJler sind dringend auf eine angemessene Aufwandsentschädigung angewiesen. Deshalb muss endlich ein Rechtsanspruch auf eine entsprechende Geldleistung in der Approbationsordnung verankert werden“, sagt Victor Banas, Vorsitzender des Sprecherrates der Medizinstudierenden im MB. Dafür müsse Paragraf 3 Abs. 4 Satz 8 der Ärztlichen Approbationsordnung („Die Gewährung von Geld- oder Sachleistungen, die den Bedarf für Auszubildende nach § 13 Abs. 1 Nummer 2 und Abs. 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes übersteigen, ist nicht zulässig“) durch eine Formulierung ersetzt werden, die folgende Punkte beinhalte:

  • In akademischen Lehrkrankenhäusern, in Lehrpraxen und in Universitätsklinika einer medizinischen Fakultät in Deutschland ist jeder und jedem PJ-Studierenden eine obligatorische, bundesweit einheitliche, angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen (Rechtsanspruch auf Geldleistung).
  • Eine Anrechnung dieser Aufwandsentschädigung auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) findet nicht statt.
  • Eine Abgeltung der Aufwandsentschädigung mit Sachleistungen (wie zum Beispiel kostenlosem Essen oder Unterkunft) ist nicht zulässig.
  • Die Lehrverpflichtungen der Einrichtung dem PJ-Studierenden gegenüber bleiben von der Aufwandsentschädigung unberührt.

Die medizinische Ausbildung dürfe nicht von der eigenen oder der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern abhängig sein, so Banas. Durch eine angemessene, bundesweit einheitliche Aufwandsentschädigung könnten Medizinstudierende auf eine zusätzliche Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung in der Klinik verzichten und auch ihre Ruhepausen ausreichend einhalten.

Quelle: Marburger Bund Bundesverband