Marburger Bund klagt auf Umsetzung der elektronischen Arbeitszeiterfassung in Unikliniken5. November 2025 Bild: ralf-geithe – stock.adobe.com Der Marburger Bund hat eine Einwirkungsklage gegen die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) eingereicht. Die im Tarifvertrag für Ärzte an landeseigenen Universitätskliniken (TV-Ärzte) gemeinsam festgelegte Regelung zur lückenlosen elektronischen Arbeitszeiterfassung sei unzureichend umgesetzt. Seit dem 1. Januar 2025 gilt im TV-Ärzte die Vorschrift, dass die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte durch elektronische Verfahren so zu erfassen sind, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert wird. Dabei gilt die gesamte Anwesenheit abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit (§ 10 Abs. 2 TV-Ärzte), so der Marburger Bund. Bereits zuvor war im Tarifvertrag eine Regelung zur elektronischen Arbeitszeiterfassung enthalten. Diese ließ jedoch auch andere Formen der Erfassung „mit gleicher Genauigkeit“ zu. In der Praxis führte dies dazu, dass die meisten Universitätskliniken keine echte elektronische Zeiterfassung nach dem Stechuhr-Prinzip einführten. Stattdessen erfolgte die Dokumentation häufig auf unzuverlässigere Weise, was manipulationsanfällige und intransparente Verfahren begünstigte, erläuterte die Ärztegewerkschaft weiter. Elektronische Zeiterfassung ist verpflichtend für Unikliniken Mit der Neuregelung im TV-Ärzte sei eindeutig klargestellt, dass die Arbeitszeit ausschließlich elektronisch zu erfassen ist. Praktiken, bei denen lediglich die im Dienstplan hinterlegte Arbeitszeit als geleistet anerkannt wird, seien damit tarifvertragswidrig. Gleiches gelte für die Erfassung auf der Grundlage manueller Aufzeichnungen. „Die Universitätskliniken sind verpflichtet, elektronische Verfahren einzurichten, mit denen Beginn und Ende der Anwesenheitszeit am Arbeitsplatz dokumentiert werden. Pausen dürfen nur dann abgezogen werden, wenn sie tatsächlich gewährt wurden“, so der Marburger Bund. Nach Auffassung der Ärztegewerkschaft wird diese tarifvertragliche Verpflichtung an vielen Unikliniken nicht oder nur unzureichend erfüllt. Das stellt einen klaren Vertragsverstoß dar. Mit der Einwirkungsklage wolle man erreichen, dass die TdL ihren Mitgliedern verbindlich vorgibt, die tariflich vereinbarte Arbeitszeiterfassung umzusetzen. „Wir können es als Gewerkschaft nicht zulassen, dass offener Rechtsbruch zur Regel wird. Verträge sind einzuhalten. Vereinbarungen, die am Verhandlungstisch getroffen wurden, müssen umgesetzt werden“, erklärte die 1. Vorsitzende des Marburger Bundes, Dr. Susanne Johna. Laut der Ärztegewerkschaft richtet sich die Klage gezielt auf die Einwirkung gegenüber dem TdL-Mitglied Freistaat Bayern, da hier eine besonders aussagekräftige Datenlage vorliege. Zuständig ist das Arbeitsgericht Berlin, da die TdL dort ihren Sitz hat.
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