Medizinalcannabis per Lieferando? AKNR erwirkt einstweilige Verfügung gegen Anbieter

Schnelle Lieferung von medizinischem Cannabis per Lieferando? Das Hamburger Landgericht untersagte einer Plattform jüngst, damit zu werben. (Symbolfoto: ©Massimo Parisi/stock.adobe.com)

Eine Online-Plattform wirbt damit, Medizinalcannabis per Lieferando nach Hause zu liefern. Diese Form der Vermarktung wurde nun vom Landgericht Hamburg untersagt.

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen einen Anbieter erwirkt, der medizinisches Cannabis gegenüber Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in rechtlich unzulässiger Weise beworben hatte. Das teilte die AKNR am Mittwoch mit. So wurde vom Anbieter hervorgehoben, man könne sich das medizinische Cannabis über den Lieferdienst Lieferando liefern lassen.

Mit Beschluss vom 15. Januar 2026 untersagte das Gericht der AKNR zufolge insbesondere die Werbung für telemedizinische Behandlungen zur Verschreibung von Medizinalcannabis ohne unmittelbaren persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt. Darüber hinaus verbot das Gericht die Bewerbung des Bezugs medizinischer Cannabisprodukte in einer Form, die den Eindruck einer einfachen, konsumorientierten Bestellung vermittelt. Beanstandet wurden unter anderem produktbezogene Darstellungen mit Preisen, Sortenauswahl und Wirkhinweisen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie mit unbelegten Wirkversprechen.

Nach Auffassung des Gerichts überschreiten solche Werbeformen die arzneimittel- und heilmittelwerberechtlichen Grenzen und gefährden den besonderen Schutz, der bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erforderlich ist. Gegen den Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden.

Medizinalcannabis ist kein gewöhnliches Konsumgut

Der Präsident der AKNR und der Bundesapothekerkammer, Dr. Armin Hoffmann, begrüßt die Entscheidung ausdrücklich: „Medizinalcannabis ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und unterliegt denselben strengen Anforderungen wie andere Arzneimittel auch. Digitale Angebote dürfen nicht dazu führen, dass medizinische Behandlung und Arzneimittelabgabe bagatellisiert dargestellt werden.“

Auch die AKNR-Geschäftsführerin Dr. Bettina Mecking sieht in dem Beschluss ein klares Signal: „Das Gericht stellt unmissverständlich klar: Medizinalcannabis darf – genauso wenig wie jedes andere Arzneimittel – nicht wie ein gewöhnliches Konsumgut beworben werden. Telemedizin ersetzt weder ärztliche Verantwortung noch pharmazeutische Sorgfalt.“

AKNR: Medizinalcannabis braucht klare Regeln

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen fordert die AKNR Politik und Aufsichtsbehörden auf, bestehende rechtliche Vorgaben im Bereich Medizinalcannabis konsequent durchzusetzen und bestehende Regelungslücken zu schließen.

„Die derzeitige Praxis einzelner Anbieter bewegt sich nicht im Graubereich, sondern überschreitet klare rechtliche Grenzen“, betont Mecking. „Dass sich entsprechende Geschäftsmodelle dennoch etablieren konnten, zeigt, dass es an klaren politischen Vorgaben fehlt. Ohne diese klaren Vorgaben kann es auch keine effektive Vollziehung geben, sondern es bleibt Stückwerk. Zentral ist dabei eine verbindliche Abgrenzung zwischen Arzneimittelversorgung und Konsumvermarktung.“ Die Darstellung von Medizinalcannabis als frei auswählbares Produkt mit Sorten, Preisen und Wirkversprechen gegenüber Endverbrauchern sei mit dem Patientenschutz nicht vereinbar und müsse bundesweit einheitlich unterbunden werden.

„Der Gesetzgeber ist gefordert, den rechtlichen Rahmen zu schärfen. Der EuGH hat in der jüngeren Vergangenheit wiederholt betont, dass Arzneimittel insgesamt Waren besonderer Art sind und daher die nationalen Gesetzgeber verpflichtet sind, eine unzweckmäßige und übermäßige Verwendung von Arzneimitteln zu unterbinden. Wenn die bisherigen Regelungen hierzu nicht ausreichen, ist der Gesetzgeber europarechtlich verpflichtet, nachzuschärfen – das muss nun schnell erfolgen“ ergänzt Dr. Morton Douglas, der die AKNR auch in diesem Verfahren vertreten hat. „Wenn gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden der Eindruck erweckt wird, die Bestellung von medizinischem Cannabis sei auch nichts anderes als die Bestellung einer Pizza, dann widerspricht das allen gesundheitspolitischen Zielen.“

Patientenschutz auch im digitalen Umfeld durchsetzen

Zugleich warnt die Apothekerkammer vor einer Aushöhlung heilberuflicher Verantwortung. „Ärztinnen, Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker sind keine Durchlaufstationen eines digitalen Bestellprozesses“, verdeutlicht Hoffmann. „Wenn Arzneimittelversorgung nach dem Prinzip von Lieferplattformen organisiert wird, ist der Patientenschutz in Gefahr.“

Die AKNR fordert den Gesetzgeber auf, jetzt klare Signale zu setzen, bevor sich rechtswidrige und patientengefährdende Strukturen weiter verfestigen. „Wenn Medizin wie Fast Food vermarktet wird, ist eine rote Linie überschritten“, betont Mecking. Die Politik müsse den Patientenschutz auch im digitalen Umfeld durch die geplanten Änderungen des Medizinal-Cannabis-Gesetzes konsequent durchsetzen.