Meinungen zur Reform der Notfallversorgung

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Die Reform der Notfallversorgung sorgt für Diskussionsbedarf und das von allen Seiten.

Die Diakonie Deutschland und der Deutsche Evangelische Krankenhausverband (DEKV) fordern eine flächendeckende und qualifizierte Notfallversorgung für alle Patienten. Anlässlich der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf zur Reform der Notfallversorgung erachten es die Diakonie Deutschland und der DEKV für notwendig, dass die Bundesregierung die Neuregelung der Notfallversorgung grundsätzlich angeht.

Da mit dem vorliegenden Referentenentwurf die Ziele flächendeckender und qualifizierter Notfallversorgung sowie Versorgungssicherheit nicht in allen Punkten erreicht werden, fordern sie folgende Änderungen:

  1. Risikostratifizierung der Notfallpatienten ist Schlüsselaufgabe Integrierter Notfallzentren (INZ) In zwingend erforderlichen Fällen können Krankenhäuser als Standort eines INZ festgelegt werden, die nicht die Anforderungen im Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllen. Bei diesen Ausnahmeregelungen müssen nicht nur die besonderen Bedürfnisse von Kindern und psychisch Erkrankten, sondern auch die von kognitiv Beeinträchtigten, multimorbiden und älteren Patienten sowie von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Die Besonderheiten dieser Patientengruppe sind bei der Gestaltung von Strukturen und Abläufen einzubeziehen. Das bedeutet beispielsweise, dass das Team der Notaufnahme für die Risikostratifizierung dieser kommunikativ oft eingeschränkten, vulnerablen Patientengruppe qualifiziert werden muss. Darüber hinaus sind für Kommunikation und Behandlung mehr Ressourcen einzuplanen, um den Bedürfnissen dieser Menschen und ihrer Angehörigen gerecht zu werden.
  2. Faire Wettbewerbsbedingungen schaffen: Klare Zuständigkeit für die organisatorische, wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung Die fachliche Leitung eines INZ muss selbstverständlich das Krankenhaus inne haben, um klare Zuständigkeiten und abgrenzbare Verantwortlichkeiten zu schaffen sowie den komplexen Prozess der Notfallversorgung ressourcenschonend zu organisieren. Ziel ist es, in einem INZ jederzeit eine qualifizierte 24/7 notfallmedizinische Versorgung sicherzustellen.
  3. Fachlich-medizinische Leitung des INZ nach fachlichen Kriterien vergeben Die fachlich-medizinische Leitung des INZ muss dem jeweiligen Notfallarzt des Krankenhauses übertragen werden. Zu dessen Aufgaben gehört es, notfallmedizinische Prozesse patientenzentriert, sicher und effizient zu organisieren. Daher gehört die Leitung der Versorgung von Notfallpatienten im INZ in die Verantwortung von erfahrenen notfallmedizinischen Experten, die über eine Zusatzweiterbildung Klinische Akut- und Notfallmedizin verfügen. Nur so kann eine hochwertige, qualifizierte Notfallversorgung sichergestellt werden.
  4. Keine Bestrafung für Notfallbehandlung: Vergütungsabschläge ersatzlos streichen Gegenüber Notfallpatientinnen und -patienten, die mit dem Rettungswagen oder als Selbsteinweiser kommen, sind Krankenhäuser zur Hilfeleistung verpflichtet. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann das zu Rechtsansprüchen des Betroffenen gegenüber dem Krankenhaus führen. Der Referentenentwurf sieht vor, dass Krankenhäuser ohne INZ für Notfallpatienten, die nicht stationär aufgenommen werden müssen, einen Abschlag auf die Vergütung von 50 Prozent erhalten. Diese Strafe muss aus dem Entwurf ersatzlos gestrichen werden. Für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung bestraft zu werden, ist eindeutig der falsche Anreiz.
  5. Versorgungssicherheit von Notfallpatienten garantieren: offener Zugang zum INZ für Krankenhäuser aller stationären Notfallstufen Nicht nur Krankenhäuser der erweiterten oder umfassenden Stufe der Notfallversorgung sollen INZ werden dürfen. Dies würde zu einer gezielten Stärkung großer Krankenhäuser führen, da Notfallpatienten mit unklarem Behandlungsbedarf im INZ ambulant und bei Bedarf im angeschlossenen Krankenhaus stationär aufgenommen werden. Die Konzentration auf große Häuser verengt eindeutig die Notfallversorgung. Auch die Krankenhäuser der Basisstufe müssen INZ werden.

Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung stimmt die Richtung, aber es sind noch einige Details zu klären

„Auch wenn einzelne Regelungen noch einer Überarbeitung bedürfen, geht der derzeitig vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Notfallreform in die richtige Richtung“, lautet die zusammenfassende Bewertung des Vorstands der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) anlässlich der heutigen Verbändeanhörung in Berlin. „Wir unterstützen das Ziel des Gesetzgebers, die ambulante und stationäre Notfallversorgung besser zu verbinden“, erklärte der KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Andreas Gassen.

„Der Sicherstellungsauftrag für die ambulante notdienstliche Versorgung liegt demnach weiterhin bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Das ist richtig. Eine Aufspaltung würde zu ineffizienten Doppelstrukturen führen und große Probleme mit sich bringen“, sagte er.

Einige Klarstellungen fordert die KBV „Die KVen haben bereits zahlreiche regional passende Angebote und Strukturen an und mit den Krankenhäusern eingerichtet. Es muss immer darauf geachtet werden, dass bei der Notfallreform auf diese bestehenden Strukturen aufgebaut wird. Das umfasst die bestehenden Portal- und Notdienstpraxen genauso wie das Angebot fachspezifischer Leistungen, beispielsweise von augenärztlichen Bereitschaftsdiensten“, erläuterte der stellvertretende Vorstandsvorsitzende Dr. Stephan Hofmeister.

Zudem sollte eine Klarstellung hinsichtlich der Leitungsfunktion des INZ durch die KV in der Weise erfolgen, dass sich diese auf die organisatorische Leitung der ambulanten – also der den Teil der Sicherstellung der ambulanten Versorgung betreffenden – Notfallversorgung des INZ bezieht. Klärungsbedarf besteht aus Sicht der KBV vor allem auch im Hinblick auf eine vollständige Finanzierung der Leistungsangebote. Diese sei im Gesetzesentwurf nicht eindeutig festgelegt.

Der Vorstandsvorsitzende des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi), Dr. Dominik von Stillfried erklärt:

Viel Licht, wenig Schatten: Insgesamt liegt mit dem Referentenentwurf ein Gesetzentwurf vor, der mit kleineren Anpassungen als konsistente Erweiterung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) implementiert werden und damit zu einer höheren Effizienz in der Akut- und Notfallversorgung beitragen kann.

Der Gesetzentwurf weist medizinischen Ersteinschätzungsverfahren die Funktion zu, im konkreten Fall den zuständigen Kompetenzbereich zu identifizieren. Das ist grundsätzlich richtig und leistbar. Allerdings enthält der Entwurf auch Schwächen: Anders als im TSVG fehlt die Notwendigkeit zur Einigung auf einheitliche Kriterien der Ersteinschätzung.

Derzeit gibt es rund 250 Rettungsleitstellen in Deutschland. Jede einzelne soll künftig im Rahmen gemeinsamer Notfallleitsysteme individuelle Vereinbarungen mit den KVen über Endpunkte und Disposition der Versorgung schließen. Zudem soll der Gemeinsame Bundesausschuss Vorgaben zur Durchführung der Ersteinschätzung in den INZ machen.

Damit könnten innerhalb der von den KVen zu verantwortenden Versorgung künftig unterschiedliche Ersteinschätzungsverfahren gleichzeitig wirken. Dies widerspräche dem Geist des TSVG und sollte im Interesse einer effizienten Steuerung unbedingt vermieden werden. Der Entwurf muss sich hier noch stärker an den bereits erfolgreich aufgebauten Strukturen der KVen für die Akutversorgung orientieren.

Die vom Zi für die Bundesrepublik implementierte „Strukturierte medizinische Ersteinschätzung in Deutschland“ (SmED) ist anschlussfähig an die strukturierten Fragenkataloge des Rettungsdienstes und an die klinischen Triage-Verfahren der Notaufnahmen. Daher sollte die im TSVG eingerichtete Richtlinienkompetenz der KBV zum Ersteinschätzungsverfahren in der Akutversorgung auch im Grenzbereich zum Rettungsdienst und zu den Notaufnahmen Beachtung finden müssen.

Auch der GKV Spitzenverband sieht eine bessere Notfallversorgung in Sicht

„Wir müssen die Versorgungsstrukturen grundlegend weiterentwickeln, damit die Menschen die Hilfe erhalten, die sie benötigen – und zwar dort, wo sie sie erwarten. Mit dem derzeit diskutierten Gesetzentwurf sehe ich die große Chance, die Akut- und Notfallversorgung der Menschen deutlich zu verbessern“, so Stoff-Ahnis, Vorstand beim GKV-Spitzenverband, mit Blick auf den Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zur Reform der Notfallversorgung.

Die neuen Integrierten Notfallzentren an den Krankenhäusern werden für klare Verhältnisse sorgen: Gleich bei der Ankunft wird ein Patient in die richtige Versorgungsebene geleitet: Leichtere Fälle werden von ambulant tätigen Ärzten direkt vor Ort behandelt, ernste Notfälle werden sofort in die Krankenhaus-Notaufnahme geleitet.

Zusammenarbeit als Schlüssel zur guten Patientenversorgung
Die niedergelassenen Ärzte sind schon heute auch am Abend, nachts und am Wochenende für die notwendigen ambulanten Behandlungen verantwortlich. An diese Verantwortung werden sie mit dem Gesetzentwurf erinnert. Aber auch die Krankenhäuser sind in der Pflicht, mit den Kassenärztlichen Vereinigungen zusammenzuarbeiten und zu einer erfolgreichen Notfallversorgung beizutragen.

Denn nur dann können die häufig mit leichten Fällen konfrontierten Notaufnahmen der Kliniken entlastet und damit die schnelle Versorgung von Notfällen verbessert werden. „Wer ambulant behandelt werden kann, gehört weder in die Notaufnahme noch in ein Krankenhausbett. Wer hingegen mit Blaulicht in die Klinik kommt, wird auch künftig ohne Umweg sofort in der Notaufnahme versorgt“, so Stoff-Ahnis.

Digitalisierung als Schlüssel zur besseren Versorgung
Mit dem Referentenentwurf wird der Rettungsdienst ein eigenständiger Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Das ist wichtig, weil bisher ein Krankenwageneinsatz nur dann von der Krankenkasse bezahlt werden kann, wenn er auch einen Patienten zu einem Krankenhaus fährt. Medizinisch fragwürdige Fahrten und unnötige Untersuchungen in Notaufnahmen waren die Folge.

„Wir haben mit der Digitalisierung ein Instrument in der Hand, dass es nun zu nutzen gilt. Durch die kluge Vernetzung von Notarztwagen, Leitstellen und Kliniken kann eine Leitstelle viel besser entscheiden, welches Fahrzeug in welche Klinik fährt. Und manch einer, zu dem heute noch ein Rettungswagen fährt, wäre vielleicht bei einem niedergelassenen Arzt viel besser aufgehoben. Auch das ließe sich so besser organisieren “, so Stoff-Ahnis.

Für die bessere Versorgung ist allerdings die Verknüpfung der Notrufnummer 112 und der Nummer des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes 116 117 eine wichtige Bedingung. Das Problem: Während die Kassenärztlichen Vereinigungen zur Kooperation mit den Notfallleitstellen der 112 verpflichtet sind, ist dies umgekehrt für die Träger der Notfallleitstellen eine freiwillige Regelung. Hier liegt der Keim für eine weiterhin uneinheitliche Versorgung kranker Menschen, die auf die gute Zusammenarbeit der verschiedenen Glieder der Rettungskette angewiesen sind.

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Quellen Diakonie Deutschland und des DEKV, 17.02.2020Kassenärztliche Bundesvereinigung, 17.02.2020Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi), 17.02.2020GKV-Spitzenverband, 17.02.2020