Neu: Gesetzlicher Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung vor Karotis-Revaskularisation

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung vom 20. März beschlossen, dass gesetzlich Versicherte vor einer Operation zur Behandlung einer Karotisstenose Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung haben.

Zur Behandlung der Karotisstenose stehen neben der medikamentenösen Therapie verschiedene Eingriffe zur Revaskularisation als Therapieoption zur Verfügung. Für diese Eingriffe hat der G-BA in seiner Plenumssitzung am 20. März einen Zweitmeinungsanspruch festgelegt: Künftig können sich gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten eine unabhängige zweite ärztliche Meinung einholen, wenn ihnen eine Operation zur Behandlung der Karotisstenose empfohlen wurde.

Als ein operatives Verfahren kommt unter anderem die Endarteriektomie in Frage: Dabei werden die Gefäße an den verengten Stellen chirurgisch eröffnet, die Ablagerungen entfernt und das Gefäß wieder verschlossen. Alternativ kann auch ein transluminales Verfahren zum Einsatz kommen, bei dem das Gefäß mithilfe eines Ballonkatheters aufgeweitet wird. Um das Gefäß längerfristig offen zu halten, wird meist ein Stent eingesetzt. Die als Zweitmeiner tätigen Ärztinnen und Ärzte prüfen, ob die geplante Operation auch aus ihrer Sicht medizinisch wirklich angezeigt ist. Zudem beraten sie zu möglichen Behandlungsalternativen.

Zweitmeinungsberechtigte Fachärztinnen und Fachärzte

Voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2025 können laut G-BA ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, um Zweitmeinungen zu geplanten gefäßchirurgischen Eingriffen bei Karotisstenosen abgeben und mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen. Folgende Facharztgruppen besitzen dazu die nötige fachliche Qualifikation:

  • Neurologie
  • Innere Medizin und Angiologie
  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Gefäßchirurgie
  • Radiologie mit besonderer Expertise in endovaskulären Verfahren
  • Radiologie mit Schwerpunkt Neuroradiologie
  • Neurochirurgie

Die Indikationsstellung soll im Zweitmeinungsverfahren interdisziplinär unter Einbeziehung einer Neurologin oder eines Neurologen erfolgen. Bei Bedarf können darüber hinaus weitere Ärztinnen und Ärzte der oben genannten medizinischen Fachgebiete hinzugezogen werden.

Inanspruchnahme der neuen Zweitmeinung

Wenn das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände gegen den Beschluss hat, wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht. Er tritt dann am ersten Tag des zweiten darauffolgenden Quartals in Kraft: voraussichtlich am 1. Oktober 2025. Die Zeit wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen benötigt, um das Genehmigungsverfahren für die zweitmeinungsgebenden Fachärztinnen und Fachärzte vorzubereiten.

Versicherte finden dann zweitmeinungsberechtigte Fachärztinnen und Fachärzte über die Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes.