Neue ambulante Leistung: Bildgebendes Verfahren zum Abklären von koronarer Herzkrankheit

Foto: ©Svea Pietschmann/G-BA

Soll in Arztpraxen der Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit (KHK) abgeklärt werden, kann nach einem neuen G-BA-Beschluss dafür bei gesetzlich Versicherten künftig die Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) eingesetzt werden.

Die CCTA ist eine nichtinvasive bildgebende Methode, mit der die Herzkranzarterien dargestellt werden, um dort Verengungen oder Verschlüsse zu finden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Januar per Beschluss den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung auf Basis von aussagekräftigen Studien um die CCTA erweitert.

Dazu Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Methodenbewertung: „Mit der heutigen Entscheidung sollte bei den meisten Patientinnen und Patienten mit Verdacht auf eine chronische KHK künftig eine CCTA zur Diagnose eingesetzt werden. Wir erwarten, dass damit die Häufigkeit diagnostischer Herzkatheterverfahren abnimmt. Bei vergleichbarer Krankheitslast wurden bisher in Deutschland entsprechende Untersuchungen fast doppelt so häufig wie in anderen europäischen Ländern durchgeführt. Trotz der Vielzahl an Herzkatheteruntersuchungen erreichen wir im Vergleich keine überdurchschnittlich guten Ergebnisse bei der kardiovaskulären Krankheitslast und Sterblichkeit. Wichtig ist mir bei aller Kritik: Herzkatheter haben ihre medizinische Berechtigung, gerade auch in Notfallsituationen.“

Lelgemann weiter: „Der Beschluss sieht auch Maßnahmen zur Qualitätssicherung vor. Beispielsweise soll die CCTA nur von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten eingesetzt werden, die ausreichend Erfahrung mit der Befunderhebung und Durchführung der Methode haben. Dafür gibt der G-BA Mindestfallzahlen vor. Im Rahmen der Evaluation der neuen Leistung werden wir beobachten, wie sich die Einführung der CCTA auf die Häufigkeit der durchgeführten Herzkatheteruntersuchungen auswirken wird. Hintergrund sind Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern, in welchen die CCTA nicht ersetzend, sondern zusätzlich zum Herzkatheter verwendet wird. Das wäre weder im Interesse der Patientinnen und Patienten, noch in dem der Beitragszahlenden. Sollte diese Entwicklung eintreten, werden wir über weitere Vorgaben beraten müssen.“

Ambulante CCTA kann voraussichtlich ab Herbst 2024 genutzt werden

Im Krankenhaus kann die CCTA bereits angewendet werden. Bevor sie auch als ambulante Leistung von Fachärztinnen und Fachärzten erbracht und abgerechnet werden kann, sind nach Angaben des G-BA noch folgende Schritte notwendig: Nach der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit wird der Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt in Kraft. Anschließend muss noch der sogenannte Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen – ein Gremium, in das der G-BA nicht eingebunden ist – festlegen, inwieweit der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) angepasst werden muss. Hierfür hat der Bewertungsausschuss maximal sechs Monate Zeit. Der EBM bildet die Grundlage für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen.