Neue GOÄ aus Sicht der Pathologie mit gefährlichen Konstruktionsfehlern

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„Wenn die neue Gebührenordnung so kommt, ist die Versorgung der privatversicherten Patientinnen und Patienten mit erforderlichen pathologischen Diagnostikleistungen nicht gewährleistet“, kommentiert Prof. Dr. med. Karl-Friedrich Bürrig, Präsident des Berufsverbands Deutscher Pathologinnen und Pathologen (BDP), den von der Bundesärztekammer vorgelegten Entwurf.

 „Wie andere ärztliche Berufsverbände und besonders unsere Kolleginnen und Kollegen der diagnostischen Fächer, lehnen auch wir die neue Gebührenordnung deutlich ab“, so Bürrig. Beim neuen Entwurf der „Gebührenordnung für Ärzte“ (GOÄ) gilt leider: Was lange währt, wird nicht (immer) gut. Aus Sicht des BDP hat die neue GOÄ erhebliche Mängel und Konstruktionsfehler bei den Leistungslegenden der Pathologie. Über zehn Jahre haben sich die Gespräche und Verhandlungen mit der BÄK ausschließlich auf die Bewertung bezogen, nicht auf die Leistungslegenden.

Die letzten drei Jahre wurde mit den Verbänden gar nicht mehr gesprochen. Das führt für die Pathologie im vorgelegten Entwurf zu zwei Ergebnissen: Erstens sind Leistungslegenden teilweise völlig veraltet und bilden die heutige Pathologie-Diagnostik unzureichend oder überhaupt nicht ab. Und zweitens sind einige Bewertungen offensichtlich falsch und andere so niedrig, dass eine auskömmliche Erbringung nicht möglich ist. Das betrifft vor allem Leistungen im Bereich Krebsvorsorgeuntersuchung, Molekularpathologie, Immunhistologie und Obduktion.

Dazu drei Beispiele:

  • Die Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs mittels HPV-Test, auf welche seit 2020 alle Frauen ab 35 Jahren als Kombinationsuntersuchung im Rahmen des organisierten Früherkennungsprogramms Anspruch haben, fehlt in der neuen GOÄ gänzlich. Demnach würde privatversicherten Frauen diese Screening-Leistung künftig versagt.
  • Die Durchführung eines Genexpressionstests beim Brustkrebs wird mit 70 Euro angesetzt. Allein aufgrund des hohen Einkaufspreises wird diese Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit rund 1.800 – 2.800 Euro vergütet. Hier kann nur von einer gänzlich falschen Zuordnung ausgegangen werden.
  • Das Honorar für eine Obduktion liegt im GOÄ-Entwurf 300 Euro niedriger als in der 2021 abgeschlossenen Obduktionsvereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband, der privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Auch hier ist sachlogisch nicht nachvollziehbar, warum in der mit der PKV verhandelten GOÄ ein niedrigeres Honorar angegeben ist, als in einer anderen vertraglichen Vereinbarung mit der PKV bereits konsentiert.

Es ist unumstritten, dass die GOÄ ein Update braucht. Auch einer Aufwertung der „sprechenden Medizin“ stimmt der BDP grundsätzlich zu. Aber dies kann nicht zulasten der Diagnostik-Fächer funktionieren, da die sprechende Medizin in einem hohen Maße auf die methodendefinierten Diagnostik-Fächer angewiesen ist. „Die neue GOÄ missachtet interdisziplinäre Zusammenhänge, medizinische und technische Fortschritte sowie immer neue Qualitätssicherungsvorgaben, die regulatorisch gewollt, aber kostenintensiv sind“, sagt Bürrig. Auch im Sinne der Wirtschaftlichkeit, müsse die erforderliche Diagnostik für die teils hochpreisigen Therapien sichergestellt werden.

In den vergangenen Jahren glich die Arbeit der BÄK und PKV an der GOÄ einer „black box“. Es drang nichts nach außen, Verbände wurden nicht involviert und nun vom Ergebnis überrascht. Der BDP fordert die BÄK auf, die einst konstruktive Zusammenarbeit mit den Fachverbänden wieder aufzunehmen, um gemeinsam eine realistische und zukunftssichere GOÄ zu erarbeiten.