Ausgabe 04.1/2025

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Advertorial
 
Indikationsgerechte Verordnungen von PAXLOVID® erfolgen budgetneutral!1
PAXLOVID® ist die erste und einzige orale antivirale Therapie zum Schutz vor schwerem COVID-19, mit bundesweiter Anerkennung als Praxisbesonderheit über das gesamte Anwendungsgebiet!2

Bei indikationsgerechter Verordnung über E-Rezept (früher: Muster 16) sind somit keine Regresse zu befürchten.3 Im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung werden indikationsgerechte Verordnungen von PAXLOVID® mit der PZN 18380061 automatisch als Praxisbesonderheiten anerkannt und von Ihrem Verordnungsvolumen abgezogen.1
Da es sich hierbei um eine gesetzliche Regelung handelt, muss diese von allen regionalen Prüfgremien umgesetzt werden.
Eine Dokumentation der Verordnung inklusive Indikationsstellung, ob digital oder in der Patientenakte, bleibt wichtig.

Übrigens: Auch die Covid-19-PCR-Testung (GOP 32816) und der Labor-Antigentest (GOP 32779) sind budgetneutral.4
Mehr zur Praxisbesonderheit von PAXLOVID®

1) BJM: § 106 ff. SGB V i.V.m den regionalen Prüfvereinbarungen.
2) GKV-Spitzenverband: Anlage zur Vereinbarung nach § 130b Abs. 1 Satz 1 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und Pfizer zum Arzneimittel PAXLOVID® (Wirkstoff: Nirmatrelvir/Ritonavir) bezüglich der Anerkennung einer Praxisbesonderheit; https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/arzneimittel/amnog_praxisbesonderheiten/22069pb20240115.pdf, Abrufdatum: 20.11.2024.
3) BfArM: Informationen zu COVID-19-Arzneimitteln. 2023; https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelinformationen/covid-19-arzneimittel.html, Abrufdatum: 21.11.2024.
4) KBV: Testungen auf SARS-CoV-2. 2023; https://www.kbv.de/html/themen_49345.php, Abrufdatum: 21.11.2024.
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