OCT-Beschluss des G-BA in Kraft getreten25. März 2019 Bild: © G-BA / axentis.de / Lopata Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), dass die Optische Kohärenztomographie (OCT) zur Diagnostik und Therapiesteuerung der neovaskulären altersbedingten Makuladegeneration (nAMD) und des Makulaödems bei diabetischer Retinopathie (DMÖ) Leistung der gesetzlichen Krankenkassen wird, ist am 23. März in Kraft getreten. Mithilfe der OCT können der Erkrankungsverlauf und die Notwendigkeit von wiederholten Medikamenteninjektionen in das Auge überprüft werden. Sie darf dem G-BA-Beschluss zufolge künftig zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung eingesetzt werden bei Patienten, bei denen eine nAMD oder ein DMÖ diagnostiziert wurde und die Notwendigkeit der intravitrealen operativen Medikamentengabe überprüft werden soll. Die OCT kann als ambulante Leistung jedoch erst dann erbracht werden, wenn der Bewertungsausschuss über die Höhe der Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) entschieden hat. Hierfür, so hatte der 1. BVA-Vorsitzende Prof. Bernd Bertram im berufspolitischen Seminar der AAD (15. März) mitgeteilt, stünden nach dem Inkrafttreten noch sechs Monate Zeit zur Verfügung, sodass mit einer EBM-Ziffer für das 4. Quartal 2019 gerechnet werden könnte. Bis dahin sei über die GOÄ abzurechnen, der Patient könne aber wie bisher eine Kostenerstattung bei der Kasse beantragen. Bei allen anderen Indikationen außerhalb der Diagnostik und Therapiesteuerung bei nAMD und DMÖ bliebe der OCT-Einsatz eine IGeL beziehungsweise eine Vertragsleistung. Die Beschlussfassung durch den G-BA war am 20. Dezember 2018 erfolgt. Veröffentlicht wurde der Beschluss im Bundesanzeiger am 22. März 2019. Weitere Informationen: https://www.g-ba.de/beschluesse/3628/ Quelle: G-BA
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