Online-Portal soll Qualitätsergebnisse aus der ambulanten Versorgung vergleichbar machen

Gemeinsamer Bundesausschuss Karin Maag (Foto: © Svea Pietschmann/G-BA)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) will künftig vergleichende Informationen zur Qualität in der ambulanten Versorgung über ein Online-Portal zur Verfügung stellen.

Wie es in einer aktuellen Mitteilung heißt, sollen als Datenbasis qualitätsrelevante Angaben genutzt werden, welche die Praxen anhand der G-BA-Vorgaben ohnhehin bereits dokumentieren. Ein zusätzlicher Aufwand wäre demnach nicht zu erwarten. Veröffentlicht werden sollen auf dem Portal zusätzlich zu den Qualitätsergebnissen Hinweis- und Erläuterungstexte sowie Informationen zur Methodik.

Welche konkreten Angaben der medizinischen Einrichtungen für einen aussagekräftigen und zugleich fairen Vergleich geeignet sind, dazu soll das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) im Auftrag des G-BA ein Konzept entwickeln und entsprechende Empfehlungen abgeben. Der G-BA legt dann auf dieser Basis jährlich fest, welche Ergebnisse in das künftige Portal einfließen sollen. Um die Qualitätsergebnisse aus der ambulanten Versorgung wie geplant aufzubereiten und zu veröffentlichen, hat der G-BA am 16.01.2025 eine neue Richtlinie beschlossen.

G-BA will Transparenz erhöhen

„Mit diesem künftigen Angebot wollen wir Patientinnen und Patienten sowie ihren Angehörigen, aber auch Leistungserbringenden eine gute Orientierungshilfe in der ambulanten Gesundheitsversorgung geben”, kommentiert Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und zuständig für den Bereich der Qualitätssicherung. “Um das Vertrauen in das Gesundheitssystem durch Transparenz zu stärken, müssen die Qualitätsergebnisse nach objektiven wie sachlichen Kriterien ausgewählt werden. Nur so ist ein fairer Vergleich überhaupt möglich, nur so können Qualitätsunterschiede richtig eingeordnet und bei der Entscheidung für eine Praxis genutzt werden.”

Maag betont, dass das neue Portal keine organistorische Belastung darstellen soll: “Die medizinischen Einrichtungen werden keine zusätzlichen Daten erheben müssen, nur damit sie in das Portal einfließen. Wir arbeiten mit den Daten, die die Praxen bereits erheben.” Sie bittet jedoch um Geduld: „Schon jetzt ist klar, dass das angesichts der nun beginnenden Arbeiten nicht von heute auf morgen klappen wird. Es geht hier nicht nur um Schnelligkeit – vielmehr muss es auch darum gehen, aussagekräftige Informationen zugänglich zu machen.“

Leistungserbringer können Daten prüfen

Genutzt werden die Ergebnisse aus den datengestützten einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherungsverfahren, wie beispielsweise zur Dialyse. Dort wird die Qualität der Patientenversorgung gemessen, dargestellt und einrichtungsübergreifend verglichen. Bereits heute melden die medizinischen Einrichtungen ihre Ergebnisse an die sogenannten Datenannahmestellen in den Bundesländern. Für die ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Praxen sind die Datenannahmestellen die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. In einem weiteren Schritt gehen diese Daten künftig an eine noch einzurichtende Stelle beim IQTIG und werden dort datenschutzkonform sowie risikoadjustiert aufbereitet. Eine Aktualisierung der Qualitätsergebnisse im Portal soll jährlich jeweils zu Mitte Januar erfolgen. Vor dem Freischalten der ausgewählten Ergebnisse erhalten die Leistungserbringenden Gelegenheit, ihre Daten zu prüfen und zu kommentieren.

Ob die Öffentlichkeit mithilfe des neuen Portals und der ausgewählten Qualitätsergebnisse gut informiert sein wird, will der G-BA evaluieren lassen. Die Ergebnisse sollen dann in eine Weiterentwicklung der Richtlinie und des Portals einfließen.

Der Gesetzgeber hatte den G-BA beauftragt, in einer eigenen Richtlinie Details zu Inhalt, Art, Umfang und Verfahren zu regeln, um in der ambulanten Versorgung Transparenz zu fördern und die Qualität zu sichern. Die neue Richtlinie zur Qualitätsberichterstattung und Transparenz gemäß §136a Abs. 6 SGB V (QbT-RL) tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Zuvor geht der Beschluss zur rechtlichen Prüfung an das Bundesministerium für Gesundheit und wird danach im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(G-BA/ms)