Orthopäden, Unfallchirurgen und Chirurgen kritisieren geplante Änderung des Notfallsanitätergesetzes11. Oktober 2019 © benjaminnolte-AdobeStock „Ärztlich tätig sein kann und darf nur der Arzt“, lautet das Fazit einer Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Notfallsanitätergesetzes (Bundesrat, Drucksache 428/19) in Abstimmung mit der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (DGCH), dem Berufsverband Deutscher Chirurgen (BDC) und dem Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU). „Wir sprechen uns gegen die eigenständige Durchführung von invasiven Maßnahmen durch Notfallsanitäter aus. Eine Substitution ärztlicher Leistung gerade im Kontext einer Notfallsituation wird von uns zum Wohle und zum Schutz der erkrankten und verletzten Patienten abgelehnt. Die Bedeutung gut ausgebildeter Notfallsanitäter wird ausdrücklich bejaht. Eine Substitution ärztlicher Leistung hingegen führt im Schadensfall zur Frage der Übernahme juristischer Konsequenzen. Im Rahmen der Daseinsvorsorge kann vom Staat erwartet werden, eine ausreichende Struktur in der Notfallversorgung mit Notärzten, Notdienst tuenden Ärzten und Notaufnahmen der Krankenhäuser zu schaffen und zu unterhalten. Dies muss unabhängig von wirtschaftlichen Erwägungen bereitgestellt werden“, sagte DGU-Generalsekretär und stellvertretender DGOU-Generalsekretär Prof. Dr. Dietmar Pennig im Vorfeld der Bundesrat-Plenarsitzung am 11. Oktober 2019. Auf der Tagesordnung steht unter anderem der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Notfallsanitätergesetzes. In ihrer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Gesundheitsministerium begrüßen DGOU, DGCH, BVOU und BDC eine klare Regelung des Tätigkeitsspektrums der Notfallsanitäter. Gerade im Notfalleinsatz entstünden besondere Herausforderungen, die für die Tätigkeit des hilfeleistenden Notfallsanitäters im Rahmen einer gesetzlichen Regelung festgeschrieben werden müssen. Jedoch sehen sie die deliktische Haftung für eine Maßnahme an Patienten, die durch einen Nicht-Arzt vorgenommen wird, als ausgesprochen problematisch. Aktueller Anlass Der Gesetzesantrag kommt aus den Ländern Bayern und Rheinland-Pfalz, die über den Bundesrat eine Initiative starten, um rechtliche Klarheit für Notfallsanitäter zu schaffen. Demnach soll das Notfallsanitätergesetz um eine Regelung erweitert werden, die ausdrücklich sagt, dass Notfallsanitäter zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt sind. Diese Tätigkeiten werden nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c) wie folgt beschrieben: „Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und dabei Anwenden von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind, (…).“Wegen des so genannten Heilkundevorbehalts dürfen bislang nur Ärzte solche lebensrettenden Maßnahmen vornehmen. Der Änderungsantrag wurde im Bundesrat am 20. September 2019 erstmals beraten und kommt jetzt am 11. Oktober 2019 erneut auf die Tagesordnung. Das Berufsbild Notfallsanitäter seit 2013 Das neue Berufsbild des Notfallsanitäters wurde 2013 mit dem Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes auf den Weg gebracht. Demnach soll die Ausbildung zum Notfallsanitäter dazu befähigen, eigenverantwortlich medizinische Maßnahmen der Erstversorgung bei Patienten im Notfalleinsatz durchzuführen und dabei auch invasive Maßnahmen anzuwenden. Dagegen sprach sich seinerzeit die DGU aus. Die Fachgesellschaft befürchtete dahinter “eine Mogelpackung, um Geldmangel im Rettungsdienst und den Mangel an verfügbaren Notärzten für die jeweiligen Notarztstandorte zu kompensieren” und plädierte “für eine qualifizierte Teamarbeit zwischen Notarzt und Notfallsanitäter, um Schwerverletzte bestmöglich zu versorgen”. Die aktuelle Einschätzung der DGOU in Abstimmung mit der DGCH, dem BDC und dem BVOU wurde Bundesgesundheitsminister Jens Spahn mit Schreiben vom 24.09.2019 zugeschickt.
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