Radiologie begrüßt Aufnahme der CCTA in die Gesundheitsversorgung gesetzlich Versicherter

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Die Deutsche Röntgengesellschaft und der Berufsverband der Deutschen Radiologen begrüßen, dass die Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) in die vertragsärztliche ambulante Versorgung aufgenommen wird und damit für Patientinnen und Patienten eine leitliniengerechte Diagnostik der chronischen koronaren Herzkrankheit (KHK) zur Verfügung steht.

Am 18. Januar hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den entsprechenden Beschluss dazu gefasst (wir berichteten).

„Mit dem G-BA-Beschluss steht zukünftig einer Vielzahl von Patientinnen und Patienten eine ambulant durchführbare, schonende und risikoarme KHK-Diagnostik zur Verfügung“, sagt Prof. Konstantin Nikolaou, Präsident der Deutschen Röntgengesellschaft und Ärztlicher Direktor der Abteilung für Diagnostische und Interventionelle Radiologie am Universitätsklinikum Tübingen. „Ergeben fachärztliche oder hausärztliche Untersuchungen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer chronischen KHK, ist nach aktuellen Leitlinien die Computertomografie des Herzens das bildgebende Verfahren der ersten Wahl.“

Für die Untersuchungen stehen flächendeckend speziell dafür qualifizierte Radiologinnen und Radiologen zur Verfügung. Radiologinnen und Radiologen, die dieses Verfahren anbieten, erfüllen die vom G-BA in seinem Beschluss definierten Anforderungen. Insbesondere: Die Erfüllung der strahlenschutzrechtlichen Voraussetzungen, den Nachweis über ausreichende Erfahrungen mit der Befunderhebung und Durchführung der CCTA und Mindestfallzahlen. „Ein Augenmerk muss bei diesem Verfahren auf der bestmöglichen Qualitätssicherung liegen“, betont Nikolaou. „Daher werden wir als Deutsche Röntgengesellschaft mit dem Berufsverband der Deutschen Radiologen den weiteren Umsetzungsprozess sehr engmaschig begleiten.“

Nach dem nun erfolgten Beschluss des G-BA sieht das weitere Verfahren vor, dass sich der Bewertungsausschuss innerhalb von sechs Monaten, beginnend mit dem Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses, mit der zukünftigen Vergütung der CCTA im vertragsärztlichen Vergütungssystem, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab EBM, befasst. Die Qualitätssicherungsrichtlinien nach § 135, Absatz 2, SGB V müssen noch entsprechend angepasst werden.