Richtlinie zur Kryokonservierung tritt in Kraft22. Februar 2021 Kryokonservierung im Stickstofftank. Foto: ©Werner – stock.adobe.com Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Kryokonservierung am 16.02.2021 in Kraft getreten. Die Richtlinie regelt die Details dieses neuen Leistungsanspruchs der gesetzlichen Krankenversicherung. Gesetzlich Versicherte können künftig vor einer potenziell keimzellschädigenden Therapie ihre Ei- oder Samenzellen entnehmen und die Zellen in flüssigem Stickstoff einlagern lassen. Damit soll die Möglichkeit erhalten bleiben, sich nach solchen Therapien mithilfe einer künstlichen Befruchtung einen Kinderwunsch zu erfüllen. Das kann zum Beispiel für Krebspatientinnen und -patienten vor einer Strahlentherapie in Frage kommen. In der Richtlinie ist definiert, unter welchen Bedingungen Ei- und Samenzellen einschließlich der Gewinnung von Samenzellen durch die testikuläre Spermienextraktion entnommen, aufbereitet und gelagert werden können, welche begleitenden medizinischen Maßnahmen zum Leistungsumfang gehören und welche qualitätssichernden Vorgaben einzuhalten sind. Die Leistungen können in Anspruch genommen werden, wenn entsprechende Vergütungsregelungen und Abrechnungsziffern im Bewertungsausschuss zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vereinbart sind. Das dürfte voraussichtlich ab Sommer 2021 der Fall sein. Ergänzende Regelungen zur Kryokonservierungs-Richtlinie hatte der G-BA Mitte Dezember 2020 getroffen und damit seinen ursprünglichen – jedoch noch nicht wirksamen – Beschluss vom 16. Juli 2020 erweitert. Hinweise aus der Praxis, die sich erst nach dem ersten Beschluss ergeben hatten, wurden damit berücksichtigt. Übergangsregelung greift, sobald Vergütungsregelung steht Unverändert gilt die bereits im Juli 2020 beschlossene Übergangsregelung für Patientinnen und Patienten, die aufgrund einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie ihre Eizellen beziehungsweise Samenzellen oder das männliche Keimzellgewebe bereits haben kryokonservieren lassen oder die mit den Maßnahmen zur Kryokonservierung im Sinne dieser Richtlinien bereits begonnen haben. Ab dem Tag des Inkrafttretens der Vergütungsregelung besteht im konkreten Einzelfall Anspruch auf Kryokonservierung und die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen für jene Teilleistungen, die nach diesem Zeitpunkt anfallen. (G-BA/ms)
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