RKiSH: Rechtsunsicherheit für Notfallsanitäter beseitigen21. Oktober 2019 Foto: ©motortion – Adobe Stock Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz sowie die Landesgeschäftsstelle des Bayerischen Roten Kreuzes haben am vergangenen Freitag jeweils ein Positionspapier zur Schaffung von Rechtsicherheit für Notfallsanitäter (NotSan) publiziert. “Wir sprechen uns als größter kommunaler Rettungsdienst Deutschlands deutlich als Unterstützer für die Bundesratsinitiative aus Bayern und Rheinland-Pfalz und die Inhalte der beiden vorgenannten Positionspapiere aus.”, betonte RKiSH-Geschäftsführer Michael Reis. Mit der Einführung des Berufsbildes Notfallsanitäter*in wurde für die präklinische rettungsmedizinische Versorgung von Patienten im Jahr 2014 ein Rahmen geschaffen, der den entsprechend qualifizierten Mitarbeitern der Rettungsdienste (NotSan) einen deutlich erweiterten Handlungsspielraum bei der Durchführung von definierten invasiven Maßnahmen und der Gabe von ausgesuchten Notfallmedikamenten gemäß definierter Standards in Ausbildung, Anwendungssicherheit und Zertifizierung im Gegensatz zur damaligen Berufsbezeichnung Rettungsassistent eingeräumt hat. Das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) beschreibt in § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) die per Ausbildungsziel erweiterten Kompetenzen für NotSan. Dennoch besteht immer noch eine rechtliche Unsicherheit für Notfallsanitäter*innen, da sich die nichtärztliche Anwendung und Verabreichung der invasiven Maßnahmen bzw. Notfallmedikamente rechtlich zwischen dem ausschließlich Ärzten und Heilpraktikern vorgesehenen Heilkundevorbehalt und dem Straftatbestand der Körperverletzung durch Unterlassen bewegt. Bayern und Rheinland-Pfalz haben hierzu eine Initiative gestartet, mit einer bundesgesetzlichen Gesetzesänderung diesen Konflikt aufzulösen. Die Initiative hat den Bundesrat gerade mit der erforderlichen Mehrheit passiert (BR-Drs. 428-19 vom 11.10.2019). Es geht mit unserer Unterstützung der Bundesratsinitiative und der o.a. Positionspapiere nicht um die Ablösung der Standes von Arzt oder Heilpraktiker, sondern die Aufhebung des Strafbarkeitsrisikos für Notfallsanitäter*innen bei der Lebensrettung mit erweiterten Maßnahmen (invasive Maßnahme, Applikation von Notfallmedikamenten) ohne Anwesenheit eines Arztes, die im NotSanG in Ausbildung und Durchführung klar beschrieben sind. Der nun kürzlich im Gesundheitsausschuss des Bundestages eingebrachte Änderungsantrag 1 (Ausschussdrucksache 19(14)108.1 der Regierungskoalition erscheint hingegen weitgehend ungeeignet, die notwendige Rechtssicherheit für die Arbeit der Notfallsanitäter zu erreichen. Der Arzt wird weiterhin medizinisch höchst qualifizierte Fach- und Aufsichtsperson bleiben. Dennoch kann die unklare und komplizierte Rechtslage nicht weiter Bestand haben, wenn gut ausgebildete und geprüfte Notfallsanitäter*innen in Deutschland täglich tausendfach professionelle Hilfe leisten und dabei zusätzlich durch das vorstehende Risiko belastet werden.
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